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K-Tipp 6/2003
26.03.2003
Grundsätzlich ja. Der Arbeitgeber darf seinen Angestellten gewisse Kleidervorschriften machen, falls das aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt ist. In der Regel ist das der Fall bei Angestellten, die Kontakt mit Kundinnen und Kunden haben (zum Beispiel Krawattenzwang bzw. T-Shirt-Verbot am Bankschalter).
Bei solchen Vorschriften muss der Betrieb aber auf die Gesundheit und auf die Persönlichkeit der Angestellten Rücksicht nehmen.
Ob das Verbot von offenen Gesundheitsschuhen auf Ihre Gesundheit einen Einfluss hat, lässt sich nur schwer beurteilen. Da es auch geschlossene Schuhe gibt, die sowohl schön als auch halbwegs gut für die Füsse sind, müssen Sie dieses Verbot wohl akzeptieren.
Sollten Sie aber durch das Tragen von geschlossenen Schuhen Probleme bekommen, wie etwa Rücken- oder Knieschmerzen, dürfen Sie das Verbot missachten und Gesundheitsschuhe tragen.
Dazu müssen Sie Ihrem Arbeitgeber aber beweisen können, dass Ihre Gesundheit beeinträchtigt ist. Am besten legen Sie ihm ein Arztzeugnis vor; das müsste der Arbeitgeber dann akzeptieren.
(dw)
Bei solchen Vorschriften muss der Betrieb aber auf die Gesundheit und auf die Persönlichkeit der Angestellten Rücksicht nehmen.
Ob das Verbot von offenen Gesundheitsschuhen auf Ihre Gesundheit einen Einfluss hat, lässt sich nur schwer beurteilen. Da es auch geschlossene Schuhe gibt, die sowohl schön als auch halbwegs gut für die Füsse sind, müssen Sie dieses Verbot wohl akzeptieren.
Sollten Sie aber durch das Tragen von geschlossenen Schuhen Probleme bekommen, wie etwa Rücken- oder Knieschmerzen, dürfen Sie das Verbot missachten und Gesundheitsschuhe tragen.
Dazu müssen Sie Ihrem Arbeitgeber aber beweisen können, dass Ihre Gesundheit beeinträchtigt ist. Am besten legen Sie ihm ein Arztzeugnis vor; das müsste der Arbeitgeber dann akzeptieren.
(dw)
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