Sie war arbeitslos und bezog Stempelgelder der Arbeitslosenversicherung - doch Karin Mangold wollte mehr Eigeninitiative entwickeln und als selbständige Coiffeuse und Masseurin etwas dazuverdienen.

Zwischenverdienst heisst das im Jargon der Arbeitslosenversicherung. Er ist sinnvoll, weil Arbeitslose so zu mehr Geld kommen als mit blossen Taggeldern.

Doch Mangolds Motivation wurde von Amtes wegen gebremst. Denn in solchen Fällen richten sich die verbleibenden Zahlungen der Arbeitslosenversicherung nach dem erzielten Zwischenverdienst - und da müssen Betroffene mit einer Einschränkung leben, die Mangold unfair und demotivierend ?ndet.

Bei «normalen» Selbständigerwerbenden ist es völlig klar, dass sie für die steuerliche Berechnung ihrer Einkünfte sämtliche Ausgaben abziehen dürfen - auch die Miete für Lokalitäten. Arbeitslose dürfen das nicht.


Kein Abzug - weniger Arbeitslosengeld

Konkret: Karin Mangold arbeitete zu Hause als Coiffeuse und Masseurin und mietete deshalb eine grössere Wohnung. Doch diese Mehrkosten von 400 Franken im Monat wurden nicht als Aufwand akzeptiert. Das hatte zur Folge, dass ihre Arbeitslosenentschädigung markant tiefer aus?el. «Das ist ein Missstand», ärgert sie sich.

Was Mangold besonders empört: Bis Mitte 2003 waren die Mietkosten abziehbar. So stand es in einem Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco). Doch dann trat eine Gesetzesänderung in Kraft. Sie erlaubt nur noch den Abzug von «Material- und Warenkosten» plus 20 Prozent vom Bruttoeinkommen als Kompensation für die übrigen Auslagen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat erklärt, damit gelte das alte Kreisschreiben nicht mehr.

Für Karin Mangold ist klar: «Die neue Regelung nimmt Arbeitslosen jegliche Motivation, mit einer selbständigen Tätigkeit den Weg aus der Arbeitslosigkeit zu finden.»