Datenschutz für Autofahrer? Schlecht!
Strassenverkehrsämter geben oft bereitwillig Auskunft, welche Adresse zu einer Autonummer gehört. Mit hohen Hürden verhindern Kantone das Sperren von Halterdaten.
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K-Tipp 17/2002
16.10.2002
Markus Kellenberger mkellenberger@ktipp.ch
Verzeichnisse von Autonummern inklusive Halteradresse gibt es in Buchform und vereinzelt auch online - und wenns pressiert, geben Strassenverkehrsämter vieler Kantone am Telefon Auskunft darüber, wem der Wagen mit der Nummer xy gehört.
Fahrzeughalterdaten gelten nicht als geheim und Probleme mit dem Datenschutz sehen die wenigsten Kantone. «Wer sich auf der Strasse danebenbenimmt, soll das nicht anonym tun können», begründet etwa Richard Wyss vom Strassenverkehrsamt Appenze...
Verzeichnisse von Autonummern inklusive Halteradresse gibt es in Buchform und vereinzelt auch online - und wenns pressiert, geben Strassenverkehrsämter vieler Kantone am Telefon Auskunft darüber, wem der Wagen mit der Nummer xy gehört.
Fahrzeughalterdaten gelten nicht als geheim und Probleme mit dem Datenschutz sehen die wenigsten Kantone. «Wer sich auf der Strasse danebenbenimmt, soll das nicht anonym tun können», begründet etwa Richard Wyss vom Strassenverkehrsamt Appenzell Innerrhoden den offenen Umgang mit Adressen.
Für Kosmas Tsiraktsopulos, Pressesprecher des eidgenössischen Datenschützers, ist eine solche Rechtfertigung zu weit hergeholt: «Die Nummernverzeichnisse befriedigen in der Regel nur die private Neugierde», sagt er. «Denn in der Regel genügt es, wenn die Polizei Zugriff auf die Adresse von Autofahrern hat - sofern sich diese überhaupt etwas zu Schulden haben kommen lassen.»
Tsiraktsopulos bedauert, dass das Parlament im letzten Jahr darauf verzichtete, im Strassenverkehrsgesetz SVG, das den Umgang mit Fahrzeughalterdaten regelt, ein gesamtschweizerisch gültiges Sperrrecht zu verankern. Dies, obschon sich auch das Bundesamt für Strassen Astra für eine einheitliche Lösung eingesetzt hatte. Die Kantone können deshalb weiterhin selber bestimmen, unter welchen Bedingungen ein Autofahrer seine Daten aus den öffentlichen Verzeichnissen streichen lassen darf.
Die Praxis klafft denn auch föderalistisch weit auseinander. Wo in Kantonen wie Zürich und Baselland ein eingeschriebener Brief ans Strassenverkehrsamt genügt, um sich die Daten sperren zu lassen, müssen Solothurner oder Appenzell Innerrhödler ein «schutzwürdiges Interesse» glaubhaft machen. «Sind die Hürden zu tief angesetzt, machen die Verzeichnisse keinen Sinn mehr», begründet Peter Hess vom zuständigen Solothurner Amt. Deshalb müsse in seinem Kanton «eine Gefahr gegen Leib und Leben nachgewiesen werden», um den Eintrag zu löschen.
Aus Sicht der Datenschützer ist das überrissen. Wird ein Sperrwunsch nicht erfüllt, empfiehlt Tsiraktsopulos, vom Kanton eine Verfügung zu verlangen, diese anzufechten und den Fal- wenn nötig an die Eidgenössische Datenschutzkommission weiterzuziehen. Aber: «Holen Sie vorher bei der kantonalen Datenschutzaufsichtsstelle Rat ein», sagt Tsiraktsopulos. «Der Beschwerdeweg kann nämlich teuer werden.»