Datenschutz verletzt
Das Bundesamt für Energie hat Dossiers von Stellensuchenden ohne ihre Einwilligung an eine private Agentur weitergegeben. Doch dies ist nicht zulässig.
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K-Tipp 4/2004
25.02.2004
Georges Müller - gmueller@ktipp.ch
Die betroffene Person ist zutiefst verängstigt. «Sie dürfen nicht schreiben, ob ich eine Frau oder ein Mann bin», sagt sie. Denn sie befürchtet, nie mehr eine Stelle in ihrem Arbeitsgebiet zu erhalten, wenn sich in der Branche herumspricht, dass sie sich mit ihrem Anliegen an den K-Tipp gewandt hat.
Dabei hat diese Person auf eine Praxis aufmerksam gemacht, die zwar weit verbreitet - jedoch ganz klar gesetzwidrig ist: Öffentliche und private Arbeitgeber, die Kaderstellen aus...
Die betroffene Person ist zutiefst verängstigt. «Sie dürfen nicht schreiben, ob ich eine Frau oder ein Mann bin», sagt sie. Denn sie befürchtet, nie mehr eine Stelle in ihrem Arbeitsgebiet zu erhalten, wenn sich in der Branche herumspricht, dass sie sich mit ihrem Anliegen an den K-Tipp gewandt hat.
Dabei hat diese Person auf eine Praxis aufmerksam gemacht, die zwar weit verbreitet - jedoch ganz klar gesetzwidrig ist: Öffentliche und private Arbeitgeber, die Kaderstellen ausschreiben, geben die Bewerbungsdossiers ohne Einwilligung der Absender an auswärtige Agenturen oder Psychologen zur Bearbeitung weiter.
So schrieb das Detailhandelsunternehmen Denner im Dezember letzten Jahres die Stelle eines Leiters oder einer Leiterin Kommunikation aus. Wer sich für den Job interessierte und sein Dossier einschickte, erhielt kurz darauf einen Brief, die Unterlagen seien an die Zürcher PR-Agentur Hirzel.Neef.Schmid weitergeleitet worden.
Auch das Bundesamt für Energie (BfE) gab die Bewerbungsdokumente an dieselbe Agentur weiter, als es im Sommer 2003 ebenfalls einen Leiter oder eine Leiterin Kommunikation suchte - allerdings mit dem Unterschied, dass die Interessenten vorgängig erfuhren, dass ihre Bewerbungen zur Weitergabe vorgesehen seien. «Somit verblieb den sich bewerbenden Personen genügend Zeit, das Bundesamt dahingehend zu benachrichtigen, dass sie mit der Weiterreichung der Dossiers nicht einverstanden seien», rechtfertigte Direktionssekretär Erich Keller dieses Vorgehen.
Nur mit schriftlicher Zustimmung
Jetzt macht der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte klar, dass dies nicht gilt. Die Handlungsweise des Bundesamts sei «nicht zulässig», erklärt Sprecher Kosmas Tsiraktsopulos, «es braucht eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung der Betroffenen». Festgehalten ist dies im Bundespersonalgesetz und in der Verordnung über den Schutz von Personaldaten in der Bundesverwaltung (siehe Kasten).
Auch private Unternehmen müssen in solchen Fällen das Einverständnis der Bewerberinnen und Bewerber einholen, obschon sie nicht denselben Vorschriften unterliegen. «Für Private leitet sich dies aus dem Arbeitsverhältnis ab», erklärt Tsiraktsopulos.
Während Denner-Sprecher Stefan Carl-Aebischer unumwunden zugibt, dass Fehler passiert seien, zeigt sich BfE-Direktionssekretär Keller nicht einsichtig: «Das Amt wollte mit einer auf die Kommunikationsproblematik spezialisierten Firma dafür sorgen, dass der Auswahlprozess auf einer effizienten und fachkundigen Basis erfolgen konnte», erklärt er das Vorgehen. Dies sei «nicht mit einer Datenschutz-Fachperson abgesprochen» worden, weil die «internen Vorkehrungen genügend» gewesen seien. In einem vergleichbaren Fall würde er wieder gleich vorgehen.
Das sagen die Vorschriften
- Bundespersonalgesetz, Art. 27, Abs. 3: Personendaten dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Person an Dritte weitergegeben werden oder wenn dafür eine rechtliche Grundlage besteht.
- Verordnung über den Schutz von Personaldaten in der Bundesverwaltung, Art. 13, Abs. 1: An Dritte, insbesondere an neue Arbeitgeber, Bank- und Kreditinstitute oder an Vermieterinnen und Vermieter, dürfen Daten nur mit schriftlicher Zustimmung der betreffenden Angestellten weitergegeben werden.
Wer Personendaten weitergibt, muss vorgängig überprüfen, ob eine Zustimmung vorliegt.