Ein 55-jähriger Angestellter wurde unfreiwillig frühpensioniert, weil die Firma Arbeitsstellen abbauen musste. Im Normalfall hat das zur Folge, dass die Rente der Pensionskasse entsprechend gekürzt wird.

Doch aufgrund des Reglements konnte der Mann trotzdem auf eine ungekürzte Rente hoffen. Denn dort steht: «Erfolgt der vorzeitige Rücktritt auf Wunsch der Firma, so unterbleibt auf deren Anordnung die Rentenkürzung.» Die Kosten dafür übernehme dann der Betrieb, heisst es weiter im Reglement.

Doch der Mann hoffte vergebens, denn die Firma weigerte sich, in seinem Fall die Kosten für die volle Rente zu tragen, worauf die Pensionskasse natürlich nur die gekürzte Rente ausrichtete.

Auch das Bundesgericht hat die Klage des Mannes auf Auszahlung der vollen Rente abgewiesen. Der Passus «... unterbleibt auf deren Anordnung die Rentenkürzung» sei nicht die Formulierung einer Pflicht, sondern erlaube es der Firma, von Fall zu Fall zu entscheiden, ob sie die «Anordnung» geben wolle.

Zudem hatte die Firma die volle Rente auch anderen Frühpensionierten verweigert, und deshalb musste sie wegen der Pflicht zur Gleichbehandlung aller Versicherten auch dem Kläger einen Korb geben.

(em)

Eidg. Versicherungsgericht, Urteil B 113/03 vom 30.1.2006