Der Wein-Preis war heiss - aber falsch
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K-Tipp 4/2001
28.02.2001
Ñoch haben Kunden kein Recht, auf Preisen im Inserat zu bestehen
Preisangaben in Inseraten sind unverbindlich. Verbindlich sind Preise nur, wenn sie im Schaufenster oder im Geschäft angeschrieben sind. Der Bundesrat will dies jetzt endlich ändern.
Patrick Gut pgut@ktipp.ch
Ein genussvolles Versprechen.» Dieser Titel stand über einem ganzseitigen Inserat mit Bordeaux-Weinen. Entdeckt hatte es Bernard Bertschy aus Zürich.
Coop pries...
Ñoch haben Kunden kein Recht, auf Preisen im Inserat zu bestehen
Preisangaben in Inseraten sind unverbindlich. Verbindlich sind Preise nur, wenn sie im Schaufenster oder im Geschäft angeschrieben sind. Der Bundesrat will dies jetzt endlich ändern.
Patrick Gut pgut@ktipp.ch
Ein genussvolles Versprechen.» Dieser Titel stand über einem ganzseitigen Inserat mit Bordeaux-Weinen. Entdeckt hatte es Bernard Bertschy aus Zürich.
Coop pries im Inseratetext den Château Clauzet als eine «Neuentdeckung». «Qualität und Preis sind absolut top», hiess es weiter. Und tatsächlich: Den Wein, der im Fachmagazin Weinwisser 17 von 20 möglichen Punkten erreicht, wollte Coop gemäss Inserat für Fr. 7.80 statt Fr. 9.80 unters Volk bringen.
Da wollte auch Bertschy zugreifen. In der Weinabteilung des Zürcher Coop Super Centers Letzipark suchte er jedoch vergeblich nach einem Preisschild, das auf das Super-Angebot von Fr. 7.80 für den Château Clauzet hinwies. Kein Wunder: Im Regal war der Bordeaux nämlich mit satten Fr. 18.90 (heruntergesetzt von Fr. 22.90) pro Flasche angeschrieben. «Da sind Fehler ins Inserat gerutscht», erklärte ein Coop-Mitarbeiter dem verdutzten Kunden.
Damit hätte sich Bertschy eigentlich abfinden müssen: Laut Gesetz sind Preisangaben in Inseraten, Katalogen, Preislisten und Prospekten nicht verbindlich. Dasselbe gilt gemäss dem Internet-Experten und Juristen David Rosenthal für Waren-Preise im Internet. Die Konsumentenschutz-Organisationen bemängeln diese Praxis seit Jahren. Der Bundesrat will aber nun mit einer Gesetzesänderung erreichen, dass solche Werbe-Aussagen verbindlich sind. Doch Coop-Kunde Bertschy gab nicht auf und wandte sich an den Filialleiter. Dieser bot ihm in Unkenntnis der Rechtslage mündlich vier Kartons Château Clauzet zu Fr. 7.80 pro Flasche an. Damit war ein Vertrag zu Stande gekommen.
Bevor Bertschy allerdings bezahlen konnte, machte der Filialleiter auf Geheiss der Zentrale seine Zusage rückgängig. Nach Intervention des K-Tipp zeigte sich Coop kulant und gab den Bordeaux zum günstigeren Preis ab.
Wäre der Preis im Laden selbst oder im Schaufenster angeschrieben gewesen, hätte Bertschy das Recht auf seiner Seite gehabt: In der Regel kann der Kunde in beiden Fällen auf den Preisen beharren. Ausnahme: Der Verkäufer hat sich beim Anschreiben des Preises «wesentlich» geirrt. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Schmuckstück im Schaufenster mit 170 Franken statt 1700 Franken angeschrieben ist.
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