Diätvertrag für die Dauer von 16 Monaten
Inhalt
K-Tipp 6/2000
22.03.2000
Kann ich früher aussteigen?
Ich bin stark übergewichtig und liess mich von einer Ernährungsberaterin zu einem Diätprogramm überreden; damit hätte ich innert 16 Monaten 30 Kilo abnehmen sollen. Das Programm umfasst 44 Sitzungen, zahlbar in monatlichen Raten.
Innert sechs Monaten habe ich aber nur sieben Kilo abgenommen. Ich habe nun das Vertrauen verloren und will sofort aus dem Vertrag aussteigen.
Im Vertrag steht nichts über eine Kündigungsmöglichke...
Kann ich früher aussteigen?
Ich bin stark übergewichtig und liess mich von einer Ernährungsberaterin zu einem Diätprogramm überreden; damit hätte ich innert 16 Monaten 30 Kilo abnehmen sollen. Das Programm umfasst 44 Sitzungen, zahlbar in monatlichen Raten.
Innert sechs Monaten habe ich aber nur sieben Kilo abgenommen. Ich habe nun das Vertrauen verloren und will sofort aus dem Vertrag aussteigen.
Im Vertrag steht nichts über eine Kündigungsmöglichkeit. Meine Ernährungsberaterin stellt sich auf den Standpunkt, ich müsse alle 44 Sitzungen bezahlen.
Kann ich dennoch aussteigen?
Ja. Sie sind mit Ihrer Ernährungsberaterin ein Auftragsverhältnis eingegangen. Das Auftragsrecht sieht im Gegensatz zu anderen Verträgen vor, dass beide Parteien den Vertrag jederzeit widerrufen oder kündigen können.
Dies gilt auch, wenn die Kündigungsmöglichkeit im Vertrag nicht erwähnt oder sogar ausgeschlossen ist.
Sie dürfen sich deshalb durch die Formulierung im Vertrag nicht beirren lassen. Dort steht: "Die Kundin ist einverstanden, den geschuldeten Gesamtbetrag von 4800 Franken auch bei Abbruch der Konsultationen vollumfänglich zu bezahlen." Eine solche Klausel kommt aber einem Kündigungsverbot gleich und ist ungültig.
Teilen Sie also Ihrer Beraterin schriftlich mit, dass Sie die Behandlung abbrechen möchten. Sie müssen keinen Grund für die Auflösung des Vertrages angeben.
Verlangen Sie eine Abrechnung, aus der ersichtlich ist, wie viel eine einzelne Beratung kostet. Rechnen Sie dann aus, ob Sie mit den bereits bezahlten Monatsraten die besuchten Sitzungen abgegolten haben. Falls Sie zu viel bezahlt haben, können Sie diese Summe zurückfordern.
Beachten Sie aber auch: Erfolgt die Kündigung eines Auftragsverhältnisses zur Unzeit, schuldet die Partei, die den Vertrag auflöst, der anderen Schadenersatz.
Eine Kündigung zur Unzeit liegt in Ihrem Fall dann vor, wenn der Zeitpunkt Ihrer Kündigung der Ernäh-rungsberaterin besondere Nachteile bringt, weil sie "Ihre" Termine nicht mehr mit einer anderen Klientin besetzen kann.
Es könnte also durchaus sein, dass Sie noch zusätzlich für die bereits abgemachten nächsten Termine bezahlen müssen.