Die Ehe und das liebe Geld
Inhalt
K-Tipp 11/2001
06.06.2001
Wie soll man bei der Heirat die Finanzen regeln? Die wichtigsten Tipps
Wer heiratet und keine weiteren Regelungen trifft, lebt im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung; das ist meistens eine gute Lösung. Der K-Tipp erläutert die Details und nennt mögliche Alternativen.
Ruth Eigenmann reigenmann@ktipp.ch
Wenn Mann und Frau den Bund fürs Leben schliessen, sollten sie sich auch die Frage nach dem Mein und Dein stellen: Was ändert mit der Heirat...
Wie soll man bei der Heirat die Finanzen regeln? Die wichtigsten Tipps
Wer heiratet und keine weiteren Regelungen trifft, lebt im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung; das ist meistens eine gute Lösung. Der K-Tipp erläutert die Details und nennt mögliche Alternativen.
Ruth Eigenmann reigenmann@ktipp.ch
Wenn Mann und Frau den Bund fürs Leben schliessen, sollten sie sich auch die Frage nach dem Mein und Dein stellen: Was ändert mit der Heirat? Was gehört jetzt wem? Verschmilzt das gemeinsame Vermögen nach der Heirat zu einem Ganzen? Und was geschieht mit diesem Besitz bei einer Scheidung oder beim Tod des einen Partners? Die Fachleute reden hier vom ehelichen Güterrecht.
Die wichtigsten Stichworte in diesem Zusammenhang lauten Eigengut, Errungenschaft, Gütergemeinschaft und Gütertrennung.
Doch keine Bange: Wenn Ihnen diese Begriffe völlig fremd sind und Sie bei einer Heirat nichts regeln, machen Sie deswegen noch keinen Fehler.
Das gilt auch für die Vergangenheit: Wer schon verheiratet ist und damals keine weiteren Vorkehrungen über die Finanzen getroffen hat, muss sich jetzt keine Sorgen machen.
Im Normalfall tritt nach der zivilen Trauung von Gesetzes wegen automatisch der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung in Kraft. Was das heisst, wird in dieser K-Tipp-Ausgabe detailliert beschrieben.
Beim ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gilt es, zwei wichtige Begriffe zu kennen: Eigengut und Errungenschaft.
Jeder Partner besitzt zwei Vermögensmassen, nämlich je ein Eigengut sowie je eine Errungenschaft.
Eigengut behalten, Errungenschaft teilen
Das Wichtigste dazu gleich vorweg: Wird die Ehe geschieden, darf jeder Partner sein Eigengut behalten; seine Errungenschaft hingegen muss er mit dem anderen hälftig teilen.
Beim Tod eines Ehegatten kommt das gleiche Prinzip zum Tragen.
- Zum Eigengut gehört alles, was ein Partner mit in die Ehe bringt, sowie Geschenke und Erbschaften, die er während der Ehe erhält. Auch allfällige Genugtuungsleistungen (zum Beispiel Schmerzensgeld von einer Versicherung) und sämtliche Gegenstände, die ausschliesslich dem persönlichen Gebrauch dienen (Instrumente, Kleider, Sportausrüstungen usw.), zählen zum Eigengut.
Dieses Eigengut gehört jedem Partner alleine. Kauft die Frau beispielsweise während der Ehe aus ihren Jugendersparnissen (also aus ihrem Eigengut) ein teures Sofa, zählt auch dieses Möbelstück zu ihrem Eigengut. Das Gleiche gilt, wenn der Mann während der Ehe ein wertvolles Erbstück verkauft und dafür beispielsweise ein Auto anschafft.
- Die Errungenschaft umfasst alles, was der Partner ab dem Zeitpunkt der Eheschliessung «erringt», das heisst erarbeitet - also auch das, was er mit dem Lohn kauft oder spart.
Arbeiten beide Ehegatten, haben auch beide eine Errungenschaft.
Unter die Errungenschaft fällt auch die steuerbegünstigte 3. Säule (allerdings nur derjenige Anteil, der während der Ehe aus Lohngeldern eingezahlt wurde). Zur Errungenschaft zählen ebenfalls das während der Ehe gemeinsam gekaufte und aus Lohn finanzierte Wohneigentum sowie der Ertrag (Zins) des Eigengutes.
Falls ein Ehegatte also sein Erbe gut anlegt oder ein aus dem Eigengut gekauftes Haus gut vermietet, profitiert davon auch der andere Ehegatte, wenn die Ehe geschieden wird.
Die Errungenschaft bleibt während der Ehe Eigentum des jeweiligen Partners.
Welche Konsequenzen dies während der Ehe hat, lesen Sie im Kasten «Errungenschaftsbeteiligung im ehelichen Alltag» auf Seite 35.
So wird bei der Scheidung das Vermögen geteilt
Am wichtigsten wird die Unterscheidung von Eigengut und Errungenschaft dann, wenn es zu einer Scheidung kommt, wenn es also darum geht, das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen aufzuteilen. Der Grundsatz dabei:
- Das Eigengut bleibt im Eigentum des jeweiligen Partners.
- Die Errungenschaft, die jeder Partner zum Zeitpunkt der Scheidung besitzt (nach Abzug der Schulden), nennt man Vorschlag. Dieser Vorschlag wird je hälftig aufgeteilt.
Anders ausgedrückt: Die beiden Partner beteiligen sich gegenseitig an ihrer Errungenschaft, deshalb der juristische Ausdruck «Errungenschaftsbeteiligung».
Wie die Teilung konkret funktioniert, zeigt das Schema Seite 34, unten.
Beim Tod kommt noch das Erbrecht ins Spiel
Wie bei einer Scheidung kommt es auch beim Tod eines Ehepartners zuerst zur Aufteilung des ehelichen Vermögens.
Auch hier spielt die Unterscheidung von Eigengut und Errungenschaft eine zentrale Rolle: Zuerst muss das Eigengut des verstorbenen Ehepartners errechnet werden. Dieses fällt vollständig in die Erbmasse (also zum Vermögen, welches unter den Erben aufgeteilt wird).
Nun muss in einem zweiten Schritt per Todestag des Verstorbenen die Errungenschaft von Mann und Frau ermittelt werden.
Wie bei der Scheidung werden danach im Normalfall (wenn kein Ehevertrag existiert) die beiden Errungenschaften (Vorschläge) hälftig geteilt.
Die Ehefrau erhält nun (aus Güterrecht) zuerst mal die Hälfte der beiden Errungenschaften, die andere Hälfte fällt (wie das Eigengut des Mannes) in die Erbmasse.
Die Verteilung der Erbmasse unter den Erben passiert nach den Regeln des Erbrechts: Die Witwe erhält also im Normalfall (zusätzlich zur Hälfte der beiden Errungenschaften aus Güterrecht) noch die eine Hälfte der Erbmasse. Die Nachkommen (also die Kinder) erhalten ihrerseits die andere Hälfte der Erbmasse zu gleichen Teilen.
Im konkreten Beispiel des Schemas auf der Seite 34 würden also die Kinder beim Tod des Vaters gemeinsam 37500 Franken erben: Diese Summe (die halbe Erbmasse) setzt sich zusammen aus der Hälfte seines Eigengutes (Fr. 10000.-) und der Hälfte der geteilten Errungenschaften (Fr. 27500.-).
Der Witwe gehören nebst ihrem Eigengut (Fr. 40000.-) künftig Fr. 55000.- (die Hälfte der beiden Errungenschaften aus Güterrecht) plus Fr. 37500.- aus der Erbmasse.
Dies immer unter der Voraussetzung, dass kein anderslautender Ehe- und Erbvertrag und kein Testament mit besonderen Bestimmungen existiert.
Wie der eine Partner den anderen für den Todesfall optimal begünstigen kann, lesen Sie in der nächsten
K-Tipp-Ausgabe.
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Meist ist die Errungenschaftsbeteiligung angemessen
Die wichtigsten Punkte, die Sie zur Errungenschaftsbeteiligung wissen müssen:
- Die Errungenschaftsbeteiligung ist eine faire Lösung, die für die meisten Ehepaare (und Familien) angemessen ist; dieser Güterstand ist denn auch am weitesten verbreitet.
- Um die beiden Eigengüter und Errungenschaften im Hinblick auf eine mögliche Scheidung klar auseinander halten zu können, sollten Sie wichtige Quittungen und andere Belege aufbewahren. Nützlich ist auch, bei der Heirat ein Inventar aufzunehmen. Behalten Sie die Bankauszüge auf, welche belegen, was Sie vor der Ehe auf Ihrem Konto hatten. Ist bei einer Scheidung unklar, wem was gehört, werden umstrittene Vermögensteile zur Errungenschaft gezählt. Wer also beispielsweise behauptet, ein Möbelstück gehöre ihm, muss das beweisen können.
- Gewähren Ihnen Ihre Eltern während der Ehe einen Erbvorbezug, so ist es nützlich, wenn die Eltern schriftlich festhalten, dass dieses Geld für Sie persönlich bestimmt ist. Ansonsten kann der andere Ehepartner später behaupten, die Eltern hätten das Geld beiden Ehegatten schenken wollen. Erbschaften (also nach dem Tod der Eltern) gehen auf jeden Fall ins Eigengut.
- Die Errungenschaftsbeteiligung tritt zwar automatisch in Kraft, wenn das Paar bei der Hochzeit nichts regelt. Die Partner können aber Änderungen vereinbaren. Die Möglichkeiten, die Errungenschaftsbeteiligung zu modifizieren, sind vom Gesetz beschränkt. Wie man solche Änderungen mit einem Ehevertrag abmacht, steht im nächsten K-Tipp. (Beispiel: Zins aus dem Eigengut soll nicht in die Errungenschaft fallen.)
- Die Ehegatten können jederzeit einen anderen Güterstand vereinbaren. Auch dazu müssen sie einen Ehevertrag aufsetzen. Details dazu lesen Sie in der nächsten Ausgabe.
Errungenschaftsbeteiligung im ehelichen Alltag: Die Folgen
Errungenschaftsbeteiligung heisst: Beide Partner besitzen je ein Eigengut und je eine Errungenschaft, also je zwei Vermögensmassen. Konkret bedeutet das:
- Das Eherecht verlangt, dass Mann und Frau gemeinsam und partnerschaftlich für die Familie sorgen. Zwar behalten beide Partner die Verfügungsgewalt über ihr Vermögen, also über Eigengut und Errungenschaft. Das gilt aber nur so lange, als damit die Existenz der Familie nicht in Gefahr gerät. Konkret heisst das, dass jeder mit seinem Geld machen kann, was er will, aber nur solange die Lebenskosten der Familie gedeckt sind.
- Diese gemeinsame Verantwortung bedeutet auch, dass Sie den Mietvertrag nicht ohne Zustimmung des Ehepartners kündigen dürfen. Und Sie können das Haus oder die Wohnung, in dem die Familie lebt, nicht einfach verkaufen. Vielmehr brauchen Sie dazu die Zustimmung des anderen Partners - selbst dann, wenn das Wohneigentum Ihnen allein gehört und Sie sogar als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Der Schutz der Familie geht hier vor.
- Jeder Ehepartner haftet allein für seine Schulden - und zwar unabhängig vom Güterstand. Von dieser alleinigen Haftung ausgenommen sind nur diejenigen Schulden, welche zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der Familie gemacht wurden. Kauft der Ehemann Lebensmittel mit der Kreditkarte, so haften beide Partner gegenüber der Kreditkartengesellschaft.