Ja. Es ist zulässig, Lohnforderungen mit Gegenforderungen des Arbeit­gebers zu verrechnen.

Beachten Sie aber Folgendes: Aus sozialen Gründen ist eine Verrechnung nur zulässig, soweit der Lohn auch pfändbar wäre, also das Existenzminimum übersteigt.

Das Existenzminimum wird vom Betreibungsamt am Wohnort des Arbeitnehmers bestimmt. Es wird errechnet aus einem Grundbetrag pro Person, den Wohn- und Ver­sicherungskosten sowie weiteren notwendigen regelmässigen Ausgaben. Angesichts der üblichen Löhne für Pferdepflegerinnen ist es fraglich, ob dieser Betrag höher ist als das Existenzminimum.