Die Kündigung erhalten - was tun?
Die Stelle zu verlieren ist nie angenehm. Aber: Wer die hier aufgeführten wichtigsten Tipps beachtet, kann wenigstens den finanziellen Schaden gering halten.
Inhalt
K-Tipp 2/2003
29.01.2003
Claudia Hürlimann
Direkt nachder Kündigung
- Kündigung überprüfen
Hat der Arbeitgeber gekündigt, sollten Sie überprüfen, ob die in Ihrem Fall geltende Kündigungsfrist eingehalten wurde.
Während Militär- und Zivildienst, Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft/Mutterschaft besteht für Arbeitnehmer ein Kündigungsschutz.
Das heisst: Kündigt der Arbeitgeber beispielsweise während einer Krankheitsphase des Angestellten, ist die Kündigung nichtig...
Direkt nachder Kündigung
- Kündigung überprüfen
Hat der Arbeitgeber gekündigt, sollten Sie überprüfen, ob die in Ihrem Fall geltende Kündigungsfrist eingehalten wurde.
Während Militär- und Zivildienst, Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft/Mutterschaft besteht für Arbeitnehmer ein Kündigungsschutz.
Das heisst: Kündigt der Arbeitgeber beispielsweise während einer Krankheitsphase des Angestellten, ist die Kündigung nichtig. Und: Wird die gekündigte Person während der Kündigungsfrist krank oder muss sie ins Militär, so verlängert sich die Kündigungsfrist (siehe K-Tipp 17/01 und 4/02).
Diese Überprüfung ist wichtig, falls Sie später Arbeitslosenunterstützung beantragen wollen. Denn solange Sie vom Arbeitgeber noch Geld zugut haben, bezahlt die Arbeitslosenversicherung grundsätzlich nicht.
- Begründung verlangen
Verlangen Sie eine schriftliche Begründung der Kündigung. Daran erkennt die Arbeitslosenkasse, dass Sie an Ihrer Entlassung nicht selber schuld sind. Falls Sie aber dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gegeben haben, müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld für eine gewisse Zeit eingestellt wird.
Solche Einstelltage blühen Ihnen auch, wenn Sie selber kündigen, ausser Sie hatten einen guten Grund (zum Beispiel vom Arzt bestätigte gesundheitliche Probleme) oder der Arbeitgeber hat Ihnen die Kündigung nahe gelegt.
- Neue Stelle suchen
Beginnen Sie sofort nach der Kündigung mit der Stellensuche und bewahren Sie die entsprechenden Unterlagen wie Stellenangebote, Bewerbungsschreiben und Absagebriefe auf.
Achtung: Bemühen Sie sich während der Kündigungsfrist nicht um eine neue Stelle, erhalten Sie während einer gewissen Zeit kein Arbeitslosengeld.
Sie können sich bereits jetzt ans Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) wenden, auch wenn Sie sich noch nicht arbeitslos gemeldet haben. Das RAV unterstützt Sie bei der Stellensuche und gibt Ihnen wertvolle Informationen.
Während der Kündigungsfrist
- Zeugnis verlangen
Bitten Sie Ihren Arbeitgeber um ein Zwischenzeugnis oder zumindest um eine Arbeitsbestätigung. Das erleichtert Ihnen die Stellen-suche während der Kündigungsfrist.
- Arbeitslosigkeit anmelden
Die Anmeldung unterscheidet sich von Kanton zu Kanton. In der Regel muss man sich zuerst bei der Wohn-gemeinde, dann beim RAV und bei der Arbeitslosenkasse melden. An einigen Orten (zum Beispiel Stadt Zürich) wendet man sich direkt ans zuständige RAV.
Melden Sie sich spätestens am ersten Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei Ihrer Wohngemeinde (bzw. gegebenenfalls beim RAV).
Dort erhalten Sie Informationen über das weitere Vorgehen und die dafür notwendigen Formulare. Bringen Sie Ihren AHV-Ausweis und allenfalls Ihre Niederlassungsbewilligung oder Ihren Ausländerausweis mit.
Nach der Anmeldung bei der Gemeinde lädt Sie das RAV zu einem ersten Gespräch ein. Um Ihnen geeignete Stellenangebote vermitteln zu können, klärt man Ihre beruflichen Qualifikationen und Ihre individuellen Fähigkeiten ab.
Zum Schluss müssen Sie bei einer Arbeitslosenkasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellen. Bei Ihrer Gemeinde beziehungsweise beim RAV, sofern die Anmeldung direkt dort erfolgt, erhalten Sie eine Liste mit Arbeitslosenkassen in Ihrem Kanton. Sie können die Kasse frei wählen.
Tipp: Wenn Sie auf das Arbeitslosengeld warten müssen, obwohl klar ist, dass Sie einen Anspruch darauf haben, können Sie bei der Arbeitslosenkasse einen Vorschuss beantragen.
Die Unfall-versicherung
- Abredeversicherung abschliessen
Wer seinen Job verliert oder aufgibt, bleibt noch während 30 Tagen nach Ablauf der Kündigungsfrist bzw. nach dem letzten Anspruch auf mindestens den halben Lohn prämienfrei gegen Nichtberufsunfälle (Freizeitunfälle) versichert - so genannte Nachdeckung.
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld, während Warte- und Einstelltagen sowie wenn Sie in einem Beschäftigungsprogramm stehen, sind Sie obligatorisch bei der Suva versichert. Die Arbeitslosenkasse zieht die Prämie vom Stempelgeld ab und entrichtet sie der Suva.
Trotzdem kann es zu Versicherungslücken kommen - etwa wenn der Entscheid bezüglich Anspruch auf Arbeitslosengeld noch aussteht.
Es empfiehlt sich deshalb, beim Unfallversicherer des bisherigen Arbeitgebers eine so genannte Abredeversicherung abzuschliessen. Sie können so den während der 30-tägigen Nachdeckungsfrist gewährten Schutz um maximal 180 Tage verlängern. Dies ist auch wichtig, wenn Sie sich gar nicht als arbeitslos melden.
Die Prämie kostet 25 Franken pro Monat.
Dieser Rat gilt unabhängig davon, ob Sie bei der Krankenkasse den Unfallschutz sistiert haben oder nicht.
Beachten Sie: Die Leistungen der Unfallversicherung sind besser als diejenigen des Unfallschutzes in der obligatorischen Grundversicherung der Krankenkasse: Bei der Unfallversicherung zahlen Sie weder Franchise noch Selbstbehalt, zudem zahlt die Unfallversicherung bei Arbeitsunfähigkeit Taggelder, was bei der Krankenkasse nicht der Fall ist.
Krankentaggeld-Versicherung
- Übertritt in die Einzelversicherung
Falls Ihr jetziger Arbeitgeber eine kollektive Krankentaggeld-Versicherung hat, haben Sie bei Stellenverlust oder Arbeitslosigkeit das Recht, in die Einzelversicherung überzutreten.
Die neue Prämie müssen Sie aber allein bezahlen, was eine markante Mehrbelastung zur Folge hat.
Melden Sie sich innert 30 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim bisherigen Kollektivversicherer. Bei Kollektivversicherungen nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) muss nämlich der Übertritt grundsätzlich innert 30 Tagen erklärt werden - es sei denn, die Versicherungsbedingungen sehen eine längere Frist vor.
In der Praxis genügt als Übertrittserklärung bei einer VVG-Versicherung das Verlangen einer Offerte von Ihrer Versicherungsgesellschaft.
Diese offeriert dann die Einzelversicherung und die Prämie. Sie können dann immer noch entscheiden, ob Sie den Übertritt zu den offerierten Bedingungen wollen oder nicht.
Bei Kollektivversicherungen nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) müssen Sie den Übertritt spätestens drei Monate nach Mitteilung des Übertrittsrechts erklären.
Soweit Sie in der Einzelversicherung nicht höhere Leistungen versichern wollen, darf der Versicherer beim Übertritt keine neuen Versicherungsvorbehalte anbringen, und er muss das im Kollektivvertrag massgebende Eintrittsalter für die Prämienberechnung beibehalten.
- Wartefrist verkürzen
Falls Sie beim Arbeitgeber kollektiv für eine gewisse Zeit gegen Krankheit taggeldversichert waren, kann es sein, dass Sie in ein Versicherungsloch fallen. Denn viele Angestellte haben ab dem Termin, an dem die Kollektivversicherung nicht mehr bezahlt hätte, ein individuelles Taggeld mit der entsprechenden Wartezeit versichert.
Fällt nun die Kollektivversicherung wegen des Stellenverlustes dahin, gilt die lange Wartefrist der individuellen Taggeldversicherung immer noch.
Lösung: Nun haben Sie als gemeldeter Arbeitsloser Anspruch darauf, Ihre bisherige Versicherung in eine mit Wartefrist von 30 Tagen zu ändern. Dies natürlich gegen eine Mehrprämie, aber unter Beibehaltung der bisherigen Taggeldhöhe. Die Kasse darf dabei keine neuen Gesundheitsvorbehalte anbringen.
- Individuelles Taggeld
Wer beim bisherigen Arbeitgeber keine kollektive Taggeldversicherung gehabt hat, sollte spätestens jetzt darüber nachdenken, ob er nicht eine individuelle Taggeldversicherung abschliessen will. Denn kranke Arbeitslose, die nicht mehr vermittlungsfähig sind, erhalten von der Arbeitslosenversicherung ihr übliches Arbeitslosengeld nur noch 30 Tage lang.
Danach müssen Sie selber für einen Lohnersatz sorgen. Bemühen Sie sich daher rasch um den Abschluss einer Taggeldversicherung mit Leistungsbeginn ab dem 31. Krankheitstag und einer Taggeldhöhe, die etwa der Höhe der Arbeitslosenentschädigung entspricht.
Pensionskasse
- Versicherung der Risiken Tod/Invalidität abklären
Für die Risiken Tod und Invalidität bleiben Sie im Grundsatz während 30 Tagen über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bei Ihrer bisherigen Pensionskasse versichert. Beiträge müssen Sie während dieser Zeit nicht bezahlen.
Arbeitslose, die sich bei der Arbeitslosenkasse gemeldet haben, sind gegen Tod und Invalidität obligatorisch versichert, sofern das Arbeitslosentaggeld (Tageslohn) Fr. 97.25 übersteigt.
Sie können sich aber auch anderweitig gegen Tod und Invalidität versichern, zum Beispiel indem Sie die Risikovorsorge bei der bisherigen Pensionskasse weiterführen (sofern deren Reglement dies zulässt) oder eine Freizügigkeitspolice abschliessen.
Besteht so ein genügender Risikoschutz, müssen Sie die obligatorische Risikoversicherung für Arbeitslose nicht zahlen.
Arbeitslose, die den Mindest-Tageslohn nicht erreichen und daher nicht obligatorisch versichert sind, müssen sich selber um den Risikoschutz kümmern.
- Freizügigkeitskonto oder -police eröffnen
Die Pensionskasse muss Ihr Altersguthaben grundsätzlich auf eine neue Vorsorgeeinrichtung überweisen, wenn Sie arbeitslos werden. Sie bestimmen wohin: Entweder Sie eröffnen ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder Sie beantragen eine Freizügigkeitspolice.
Beachten Sie: Freizügigkeitskonten bieten im Gegensatz zu Freizügigkeitspolicen in der Regel keinen Risikoschutz.
Weitere Infos und Broschüren erhalten Sie unter www.treffpunkt-arbeit.ch