Die Police für den Fall der Fälle
Inhalt
K-Tipp 12/2001
20.06.2001
Privathaftpflicht-Versicherungen im Test So finden Sie das richtige und günstige Angebot
Warum 241 Franken zahlen, wenn es ein vergleichbares Angebot für 169 Franken gibt? Der K-Tipp gibt Ratschläge für den Abschluss, das VZ VermögensZentrum hat Prämien und Konditionen verglichen.
Ernst Meierhofer emeierhofer@ktipp.ch
Ein Missgeschick kann jedem passieren. Wenn aber der Pechvogel dabei einer anderen Person einen Schaden zufügt oder Eigentum von...
Privathaftpflicht-Versicherungen im Test So finden Sie das richtige und günstige Angebot
Warum 241 Franken zahlen, wenn es ein vergleichbares Angebot für 169 Franken gibt? Der K-Tipp gibt Ratschläge für den Abschluss, das VZ VermögensZentrum hat Prämien und Konditionen verglichen.
Ernst Meierhofer emeierhofer@ktipp.ch
Ein Missgeschick kann jedem passieren. Wenn aber der Pechvogel dabei einer anderen Person einen Schaden zufügt oder Eigentum von Dritten beschädigt, muss er dafür geradestehen - und zwar mit seinem gesamten Einkommen und Vermögen.
Ein solcher Schaden kann in die Millionen gehen: Wer zum Beispiel einen Familienvater auf der Skipiste umfährt und so schwer verletzt, dass er im Rollstuhl landet, muss nicht nur die Arzt- und Spitalkosten ersetzen, sondern auch den ganzen künftigen Lohnausfall des Familienernährers übernehmen sowie dem Opfer unter Umständen sogar ein Schmerzensgeld zahlen. Solche Forderungen können den Verursacher finanziell ruinieren.
Zum Glück gibt es die Privathaftpflicht-Versicherung: Sie übernimmt Ansprüche von Dritten, denen die versicherte Person einen Körper- oder Sachschaden zugefügt hat. Und das zu vergleichsweise günstigen Prämien.
Ohne die Privathaftpflicht-Versicherung zu leben ist also nur etwas für Millionäre.
In all diesen Fällen übernimmt die Privathaftpflicht-Versicherung den Schaden:
- Sie sind Mieter; wegen einer Unachtsamkeit fällt Ihnen eine Parfümflasche ins Lavabo der Mietwohnung und hinterlässt einen Riss im Lavabo.
- Ihre Kinder schlagen beim Fussballspielen eine Scheibe beim Nachbarhaus ein.
- Sie sind Tierhalter und passen zu wenig auf Ihren Hund auf, worauf er einen Passanten beisst.
- Sie sind Einfamilienhaus-Besitzer und vom Dach Ihres selbst bewohnten Hauses fällt ein Ziegelstein herunter und verletzt den Pöstler. (Stockwerkeigentümer müssen sich separat versichern.)
- Sie sind als Fussgänger in Eile und rempeln eine Person so an, dass sie umfällt und sich verletzt.
- Sie sind am Einkaufen und stossen im Laden ein Gestell mit teuren Glaswaren um.
- Sie haben einen Gegenstand vorübergehend zum Gebrauch übernommen (oder nur einige Wochen gemietet) und beschädigen ihn. Solche so genannte Obhutsschäden (etwa am ausgeliehenen Fotoapparat) sind in der Regel versichert, jedoch sind Laptops und Handys oft ausgenommen.
Ebenso ausgenommen ist bei den meisten Gesellschaften der Versicherungsschutz für längerfristig gemietete Gegenstände (zum Beispiel Fernseher mit Jahres-Mietvertrag).
Allerdings gilt es zu beachten, dass die Haftpflichtversicherung nicht in jedem Fall zahlt - und auch nicht unbeschränkt.
Allmählich entstandene Schäden sind nicht versichert; darunter fallen zum Beispiel übermässige Rauch-Spuren von Kettenrauchern in der Mietwohnung. Voraussetzung für die Übernahme durch die Versicherung ist vielmehr ein plötzliches Fehlverhalten der versicherten Person.
Und: Anders als die Hausrat- ersetzt die Privathaftpflicht-Versicherung bei den Sachschäden immer nur den geringeren aktuellen Wert zum Zeitpunkt des Schadenereignisses, also den so genannten Zeitwert unter Berücksichtigung der Wertverminderung. Der Grund: Der Haftpflichtige muss einem «Geschädigten» nur den effektiven Schaden ersetzen - und das entspricht bei Gegenständen lediglich dem Zeitwert.
Zudem kann die Privathaftpflicht-Versicherung ihre Zahlungen kürzen, wenn die versicherte Person den Schaden bewusst in Kauf genommen hat oder die Sorgfaltspflicht grob verletzt hat.
Bei einigen Schadensarten müssen die Versicherten zudem bei etlichen Gesellschaften obligatorische Selbstbehalte übernehmen, also einen Teil des Schadens selber zahlen. Bei den übrigen Schäden verlangen die meisten Gesellschaften keinen Selbstbehalt. Die Prämienangaben rechts sind auf der Basis des jeweils kleinstmöglichen Selbstbehaltes berechnet. Wer will, kann mit höheren freiwilligen Selbstbehalten Prämien sparen. Angesichts des generell tiefen Prämienniveaus lohnt sich das aber selten.
Kein Selbstbehalt: Für Mieter die bessere Lösung
Der Deckungsumfang der freiwilligen Privathaftpflicht-Versicherung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern ergibt sich einzig und allein aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen - und die unterscheiden sich in etlichen Punkten von Gesellschaft zu Gesellschaft.
Die Tabelle geht auf ein paar Einzelheiten ein.
- Für den Mieter ist die Privathaftpflicht-Versicherung sehr wichtig. Sie springt ein, wenn Mieterinnen und Mieter Eigentum des Hausbesitzers beschädigen (zum Beispiel Tapeten, Fensterscheiben, Lavabo). Hier ist entscheidend, ob Mieter einen Selbstbehalt zahlen müssen. Gerade Familien mit Kindern sollten eine Gesellschaft wählen, die bei Mieterschäden keinen Selbstbehalt abzieht.
Die Handhabung des Selbstbehaltes ist dann wichtig, wenn Mieter ausziehen. Dann sind Mieter schlecht gestellt, die in mehreren Räumen Schäden haben und den Selbstbehalt pro Raum zahlen müssen, also mehrmals. Das ist bei Coop, National, Vaudoise und im Normalfall bei der Zürich der Fall.
Besser fahren Mieter hingegen dann, wenn der Selbstbehalt nur einmal «pro Auszug» zu berappen ist.
Unmündige Kinder sind in der Familienpolice dabei
Achtung: In einigen Bedingungen ist die Selbstbehalt-Regelung beim Wohnungswechsel unklar umschrieben, nämlich mit «pro Ereignis».
Falls nun die Gesellschaft beim Auszug jeden einzelnen Schaden in jedem Raum als Schadenereignis taxiert und Ihnen mehrere Selbstbehalte verrechnet, müssen Sie das nicht akzeptieren. Argumentieren Sie, der Auszug aus der Mietwohnung sei nur ein einziges Ereignis, und zahlen Sie den Selbstbehalt nur einmal.
- Unmündige Kinder unter 18 Jahren sind in der Familienpolice mitversichert.
Die Privathaftpflicht-Versicherung zahlt also im Grundsatz für Schäden, die Kinder anrichten.
Ein Spezialfall sind allerdings urteilsunfähige Kleinkinder, die einen Schaden anrichten, obwohl sie von den Eltern korrekt (im Rahmen der zumutbaren Möglichkeiten) beaufsichtigt wurden.
In einem solchen Fall trifft niemanden ein Vorwurf; es haftet juristisch gesehen niemand - und die Versicherung müsste nicht zahlen.
Aber: Alle in der Tabelle (links) aufgeführten Gesellschaften haben für das Kleinkinderrisiko eine Sonderlösung getroffen. Sie verpflichten sich in der Police freiwillig, Schäden zu übernehmen, welche durch urteilsunfähige Kleinkinder verursacht wurden. Aus der Tabelle geht hervor, dass die Deckungssumme bei solchen Schäden bei etlichen Gesellschaften allerdings beschränkt ist.
- Das VZ VermögensZentrum hat für den K-Tipp die aktuellen Bedingungen der einzelnen Gesellschaften miteinander verglichen und acht Teilbereiche bewertet. Sie finden dieses Urteil bei den Prämienangaben auf Seite 11; es würdigt nur die Leistungen und nicht das Preis-Leistungs-Verhältnis.
- Wichtig: Die Details in den Tabellen (insbesondere Prämien, Leistungen und Selbstbehalt) gelten lediglich für Neuabschlüsse. Bereits bestehende Policen beziehungsweise Versicherungsbedingungen können diesbezüglich Unterschiede aufweisen.
Die beste Lösung für Konkubinatspaare
Die Privathaftpflicht-Versicherung gibt es für Singles sowie für Familien beziehungsweise MehrpersonenHaushalte. Bei den Familien und Mehrpersonen-Haushalten sind drei Besonderheiten zu beachten:
- Konkubinatspaare sollten sich als Mehrpersonen-Haushalt versichern. Das ist bedeutend billiger als zwei Einzelpolicen. Dafür kommen aber nur Gesellschaften in Frage, die das Konkubinat - auch von gleichgeschlechtlichen Paaren - als der Ehe gleichwertig betrachten. Das ist nicht bei allen Gesellschaften der Fall. Erkundigen Sie sich und lassen Sie sich im Zweifelsfall eine schriftliche Bestätigung geben, dass Sie als Konkubinatspaar nicht schlechter gestellt sind als ein Ehepaar. Unter Umständen braucht es einen namentlichen Eintrag des Konkubinatspartners in der Versicherungspolice.
- Ansprüche von Personen, die mit einem Versicherten im gleichen Haushalt leben, sind nicht gedeckt. Es ist also nicht möglich, der Versicherung einen Schaden zu melden, den die versicherte Person einer anderen zufügt, die im gleichen Haushalt wohnt. Das gilt auch für Konkubinatspaare.
- Ob und wie lange erwachsene Kinder über 18 Jahre in der Familienpolice gedeckt sind, hängt vom genauen Wortlaut der Versicherungsbedingungen ab. Erkundigen Sie sich.
Es kann zum Beispiel sein, dass volljährige Kinder - selbst wenn sie schon auswärts wohnen oder nur noch am Wochenende regelmässig nach Hause kommen - noch eingeschlossen sind, sofern sie ledig sind und nicht erwerbstätig. Das würde beispielsweise auf Studenten zutreffen - in der Regel aber nur bis Alter 25. Bei anderen Gesellschaften sind Kinder nicht mehr versichert, sobald sie erwerbstätig geworden oder ausgezogen sind.
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Checkliste - Auf diese wichtigen Punkte sollten Sie achten
Folgende Punkte helfen Ihnen, eine vorteilhafte Versicherung abzuschliessen.
- Holen Sie mehrere Offerten ein. Die Tabellen zeigen, wo Sie attraktive Bedingungen und günstige Tarife finden.
- Schliessen Sie nur Einjahresverträge ab, die sich anschliessend jedes Jahr stillschweigend um ein weiteres Jahr erneuern.
- Sie sind nicht verpflichtet, die Privathaftpflicht-Versicherung und die Hausratversicherung bei der gleichen Gesellschaft zu haben. Getrenntes Vorgehen ermöglicht es Ihnen, in beiden Bereichen jeweils das beste Angebot auszuwählen.
- Wählen Sie die Deckungssumme 5 Millionen. Der Aufpreis gegenüber der 2- oder 3-Millionen-Variante ist gering.
- Bei gewissen Hobbys sollten Sie sich bei Ihrer Gesellschaft erkundigen, ob Sie für Schäden aus dieser Tätigkeit in der Grunddeckung versichert sind oder ob es dazu einen Zusatz braucht. Das gilt etwa für Besitzer von ferngesteuerten Modellflugzeugen, Jäger, Reiter von fremden Pferden, Fallschirmspringer oder Deltasegler.
- Mieter sollten eine Gesellschaft wählen, die bei Mieterschäden keinen Selbstbehalt verlangt.
- Hausbesitzer sollten eine Gesellschaft wählen, die ihnen wegen des Ausfalls des Mieterrisikos einen Rabatt gewährt, also weniger verlangt als von Mietern.
- Fragen Sie nach speziellen Rabatten. Üblich sind Schadenfreiheitsrabatte, Treuerabatte, Ermässigungen für Jugendliche und Seniorenrabatte für Personen ab 60. Achtung: Bei einigen Gesellschaften müssen sich Senioren selber melden, wenn sie in den Genuss des Rabattes kommen wollen. Vereinzelt gibt es auch Reduktionen für Alleinerziehende sowie Kombirabatte, wenn man Privathaftpflicht und Hausrat bei der gleichen Gesellschaft versichert hat.