Ja. Handwerker-Rechnungen verjähren erst fünf Jahre nach Beginn der Fälligkeit, in der Regel also fünf Jahre nach Abschluss der Arbeiten. Daher sind Sie verpflichtet, die Rechnung auch nach so langer Zeit noch zu zahlen - sofern sie in der Höhe gerechtfertigt ist.



Andernfalls müssten Sie mit rechtlichen Schritten des Handwerkers rechnen. Dadurch würden Ihnen noch zusätzliche Kosten und Umtriebe entstehen.



Diese Verjährungsfrist von fünf Jahren gilt nicht n...