Digitale Signatur: Chancen und Risiken - Unterschrift per Mausklick
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K-Tipp 7/2001
11.04.2001
Mit einer digitalen Signatur sollen KonsumentInnen bald auch Verträge übers Internet unterschreiben können. Gleichzeitig wächst die Gefahr, sich per Mausklick ein Leben lang zu verschulden.
Wer übers Internet ein Buch oder eine CD bestellt, geht schon heute einen rechtsgültigen Vertrag ein. Verträge, die vom Gesetz her eine Unterschrift erfordern, etwa Versicherungsverträge, können jedoch nicht über das Internet abgeschlossen werden. Aus diesem Grund will der Bun...
Mit einer digitalen Signatur sollen KonsumentInnen bald auch Verträge übers Internet unterschreiben können. Gleichzeitig wächst die Gefahr, sich per Mausklick ein Leben lang zu verschulden.
Wer übers Internet ein Buch oder eine CD bestellt, geht schon heute einen rechtsgültigen Vertrag ein. Verträge, die vom Gesetz her eine Unterschrift erfordern, etwa Versicherungsverträge, können jedoch nicht über das Internet abgeschlossen werden. Aus diesem Grund will der Bundesrat nun die digitale Signatur der Unterschrift von Hand gleichstellen und schickte ein entsprechendes Gesetz in die Vernehmlassung. Gleichzeitig sollen auch die Konsumentenrechte für den elektronischen Geschäftsverkehr ausgebaut werden.
So soll für den so genannten Fernabsatz ein siebentägiges Widerrufsrecht gelten. Und bekommen KundInnen mangelhafte Ware geliefert, können sie nicht nur vom Vertrag zurücktreten oder Ersatz verlangen, sondern neu auch eine Nachbesserung fordern.
Diese Massnahmen lehnen sich an die konsumentenfreundliche EU-Richtlinie für Fernabsatzgeschäfte an. Schweizer KonsumentInnen bleiben rechtlich aber immer noch in vielen Bereichen schlechter gestellt als KonsumentInnen in EU-Ländern.
Besonders im E-Commerce besteht oft ein technologisches und informatives Ungleichgewicht zwischen Anbietern und KonsumentInnen. Zum Beispiel, so die Forderung der SKS, dürfen allgemeine Geschäftsbedingungen nicht irgendwo auf der Internet-Seite versteckt sein, sondern müssen vor Vertragsabschluss verpflichtend zur Kenntnis genommen werden. Sämtliche für den Vertrag relevanten Punkte müssen zudem ausdruckbar sein. Denn es ist eine Tatsache, dass Dokumente auf Papier genauer gelesen werden als auf dem Bildschirm.
Auch die Frage der Beweislast ist für die SKS unbefriedigend. «Bricht» jemand in Ihren Computer ein und knackt das Passwort für die digitale Signatur, müssen Sie als KonsumentIn beweisen, dass Ihre Unterschrift gegen Ihren Willen eingesetzt wurde. Und das kann ohne ausreichende Informatikkenntnisse sehr schwierig werden.
Eric Send