Inhalt
Die Höhe des Lohns wird im Arbeitszeugnis nie erwähnt. Sie sagt nichts aus über die fachliche Eignung eines Bewerbers - und darf deshalb auch bei Referenzauskünften kein Thema sein.
Generell gilt, dass der künftige Arbeitgeber beim aktuellen Arbeitgeber nur eine Referenz einholen darf, wenn der Bewerber eingewilligt bzw. diese Person ausdrücklich als Referenzperson bezeichnet hat. Auskünfte ohne die Ermächtigung des Betroffenen einzuholen, ist ungesetzlich.
Auch bei einer zulässigen Referenz - also mit Einwilligung - hat der Bewerber nach Datenschutzgesetz das Recht, über den Inhalt beim künftigen Arbeitgeber eine schriftliche Auskunft zu verlangen.
(st)
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden