Ein Mann bezog Ergänzungsleistungen (EL). Als er heiratete, meldete er dies wie vorgeschrieben der Ausgleichskasse. Doch diese verschlampte die Meldung und schickte ihm weiter den bisherigen EL-Betrag. So erhielt er zu viel.

Dennoch muss der Mann den zu viel bezogenen Betrag zurückzahlen. Er hätte merken müssen, dass er wegen seiner Heirat weniger zugut hatte, und er hätte bei der Ausgleichskasse nachfragen müssen. So habe er seine Prüfungspflicht verletzt. 

Bundesgericht, Urteil 9C_453/2011 vom 15. 9. 2011