Nein. Der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung entsteht mit der Geburt des Kindes. In ­Ihrem Fall waren alle Voraussetzungen für einen bezahlten Mutterschafts­urlaub erfüllt, und Sie erhalten nun während 14 Wochen das entsprechende Taggeld (80 Prozent des bisherigen Lohnes).

Daran ändert sich auch nichts, wenn Sie jetzt kündigen und das Arbeits­verhältnis während des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubs endet.

Weitere Informationen zur Mutterschaftsentschädigung finden Sie im AHV-Merkblatt 6.02.

Die AHV-Merkblätter erhalten Sie bei den Ausgleichskassen. Sie können sie auch im Internet unter www.ahv-iv.ch her­unterladen.