Entschädigung für Zügelschaden - Ist Kürzung erlaubt?
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K-Tipp 14/2000
06.09.2000
Als ich einem Kollegen beim Zügeln half, liess ich aus Versehen seine Geige fallen. Durch den Aufprall am Boden sprang das Holz; die Reparatur kostet rund 1800 Franken. Meine Privathaftpflicht-Versicherung teilt mir nun mit, sie könne nur 1300 Franken übernehmen, weil ich dem Kollegen einen Gratisdienst erwiesen habe. Darf die Versicherung diese Kürzung vornehmen?
Ja. Die Privathaftpflicht-Versicherungen müssen Schäden nur insoweit übernehmen, als der Versicherte haftpflich...
Als ich einem Kollegen beim Zügeln half, liess ich aus Versehen seine Geige fallen. Durch den Aufprall am Boden sprang das Holz; die Reparatur kostet rund 1800 Franken. Meine Privathaftpflicht-Versicherung teilt mir nun mit, sie könne nur 1300 Franken übernehmen, weil ich dem Kollegen einen Gratisdienst erwiesen habe. Darf die Versicherung diese Kürzung vornehmen?
Ja. Die Privathaftpflicht-Versicherungen müssen Schäden nur insoweit übernehmen, als der Versicherte haftpflichtig ist. Zum Umfang der Haftung sagt das Obligationenrecht aber, dass sie «milder beurteilt wird, wenn das Geschäft für den Haftpflichtigen keinerlei Vorteil bezweckt».
Im Klartext: Da Sie Ihrem Kollegen unentgeltlich geholfen haben, müssen Sie nicht für den ganzen Schaden aufkommen - und damit auch Ihre Versicherung nicht.
Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, dass jemand, der bei einer Gefälligkeitshandlung einen Schaden verursacht, weniger hart angefasst wird als jemand, der gegen Entgelt handelt.
Das ist für Sie aber ein schwacher Trost, denn Sie müssen sich nun entscheiden, ob Sie die Differenz aus dem eigenen Sack zahlen wollen - oder ob Sie den Kollegen verärgern und ihm nur das geben, was Ihnen die Versicherung auszahlt.
Diesem Dilemma trägt beispielsweise die Basler Versicherung Rechnung. Sie verzichtet freiwillig auf Abzüge bei Gefälligkeiten.
Nicht so die Winterthur und Helvetia-Patria, welche die gesetzlichen Möglichkeiten ausschöpfen. Die Helvetia-Patria beispielsweise kürzt ihre Leistungen bei solchen Zügelschäden um 20 bis 33 Prozent, falls der Schaden 1000 Franken übersteigt.
Andere Gesellschaften kürzen gar um 50 Prozent.
Tipp: Reden Sie noch einmal mit Ihrer Versicherung. Bei solchen Kürzungen gibt es immer einen Verhandlungs-Spielraum. Wenn Sie ein guter Kunde sind, der noch nie einen Schaden angemeldet hat, oder wenn Sie bei der gleichen Gesellschaft noch andere Policen haben, stehen Ihre Chancen gut.
Bitten Sie die Gesellschaft, den Ermessensspielraum zu Ihren Gunsten auszulegen.