Wer aus reiner Neugier wissen will, wem eine bestimmte Villa am See oder sonst eine Liegenschaft gehört, hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihm das Grundbuchamt nähere Auskunft gibt. Unter anderem darf jedermann den Namen des Eigentümers und das Kaufdatum erfahren.

Der Verkaufspreis hingegen bleibt geheim - ausser man hat ein berechtigtes Interesse. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht entschieden: Wenn Erben wissen möchten, zu welchem Preis eine Liegenschaft früher verkauft wurde (die jetzt in die Erbmasse gehören würde), muss ihnen das Grundbuchamt diese Information geben.

(em)

Bundesgericht, Urteil 5A.27/2005 vom 17.7.2006