Erben: So begünstigen Sie den Ehepartner
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K-Tipp 12/2001
20.06.2001
Ehepaare können die Errungenschaftsbeteiligung modifizieren
Was bringt ein Ehe- und Erbvertrag? Der K-Tipp nennt die wichtigsten Grundsätze und sagt, was unter den Begriffen Gütertrennung und Gütergemeinschaft zu verstehen ist.
Ruth Eigenmann reigenmann@ktipp.ch
Wer heiratet und keine weiteren Vorkehrungen trifft, steht automatisch unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Das ist der Normalfall.
Aber: Um im Todesfall de...
Ehepaare können die Errungenschaftsbeteiligung modifizieren
Was bringt ein Ehe- und Erbvertrag? Der K-Tipp nennt die wichtigsten Grundsätze und sagt, was unter den Begriffen Gütertrennung und Gütergemeinschaft zu verstehen ist.
Ruth Eigenmann reigenmann@ktipp.ch
Wer heiratet und keine weiteren Vorkehrungen trifft, steht automatisch unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Das ist der Normalfall.
Aber: Um im Todesfall den überlebenden Ehepartner optimal zu begünstigen, können die Eheleute im Rahmen der Errungenschaftsbeteiligung mit einem Ehevertrag gewisse Änderungen vornehmen. Damit ändert sich nichts während der Ehe, wohl aber wenn ein Ehegatte stirbt.
Häufigstes Beispiel: Das Paar kann bestimmen, dass der überlebende Ehegatte den ganzen Vorschlag erhält. In diesem Fall kann der überlebende Ehegatte die ganze Errungenschaft behalten (also die Gesamtsumme der Vorschläge beider Ehegatten). Nur das Eigengut wird - sofern vorhanden - zur Erbmasse und gelangt dann an die Erben.
Viele Ehepaare machen von dieser Möglichkeit Gebrauch - besonders dann, wenn nur der Mann arbeitet und die Frau wenig oder gar kein Eigengut besitzt. Alles, was das Ehepaar während der Ehe gespart und erworben hat, geht somit beim Tod des Ehemannes in das Alleineigentum der Ehefrau über.
Im Extremfall kann das bedeuten: Setzt sich das gemeinsame Vermögen des Ehepaares nur aus Errungenschaft zusammen (also kein Eigengut), so erhalten die gemeinsamen Kinder nichts; sie erben erst, wenn auch der zweite Elternteil gestorben ist.
Im Beispiel würden die Kinder (weil ein Eigengut vorhanden ist) nur das halbe Eigengut des Vaters (10 000 Franken) zu gleichen Teilen erben, die andere Hälfte ginge an die Witwe. So sieht es das Erbrecht vor.
Doch auch diese hälftige Aufteilung des Eigenguts kann das Ehepaar noch ändern, indem es die gemeinsamen Kinder auf den Pflichtteil setzt. In der Praxis werden deshalb Eheverträge oft mit einem Erbvertrag kombiniert.
Pflichtteil heisst im obigen Beispiel: Die Kinder erhalten gemeinsam nur 3/4 ihres gesetzlichen Anspruchs, also nur 7500 Franken (das sind 3/4 der halben Erbmasse, die im obigen Beispiel nur aus Eigengut besteht).
Beachten Sie aber: Den ganzen Vorschlag der Ehefrau zuzusprechen geht unter Umständen nur, wenn keiner der Ehegatten Kinder aus erster Ehe hat. Sind Kinder aus früheren Ehen vorhanden, wird die Sache komplizierter: Die Vorschlagszuteilung darf den Pflichtteil der Kinder aus erster Ehe nicht verletzen.
Möchten Sie von diesen zwei skizzierten gesetzlichen Möglichkeiten profitieren, müssen Sie einen Ehe- und Erbvertrag abschliessen. Der Notar oder die für Ihren Kanton zuständige Urkundsperson berät Sie gerne.
Ein Ehe- und Erbvertrag ist ausserdem dann empfehlenswert, wenn
- die Vermögensverhältnisse kompliziert sind,
- wenn es beispielsweise um das Wohnrecht der Witwe im eigenen Haus geht
- oder wenn noch Kinder aus einer ersten Ehe vorhanden sind.
Es gibt aber nicht nur den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, sondern noch zwei weitere: die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft.
Möchte ein Paar unter einem dieser Güterstände leben, muss es dies mit einem Ehevertrag beschliessen. Das ist vor und während der Ehe möglich.
Gütertrennung
Wählt das Paar die Gütertrennung, gibt es keine gemeinsame Vermögensmasse. Jeder verwaltet und nutzt sein eigenes Geld, insbesondere seinen Verdienst. Mann und Frau haben demzufolge nur je eine eigene Vermögensmasse.
Wird die Ehe aufgelöst (durch Tod des einen Ehegatten oder durch Scheidung), wird nichts geteilt. Jeder behält, was er besitzt.
Bei der klassischen Rollenteilung (Mann ist vorwiegend erwerbstätig, Frau ist überwiegend zu Hause) ist die Gütertrennung für die Frau nicht zu empfehlen. Denn hier ist die Frau, die nicht (viel) verdient, auch nicht am Vermögen beteiligt, das der Mann während der Ehe erarbeitet. Das könnte also bei einer Scheidung ein bitteres Erwachen geben. Hat der eine Partner schon bei der Heirat ein Geschäft, das in Turbulenzen geraten könnte, so ist deswegen noch keine Gütertrennung notwendig. Denn auch wenn die Firma des Ehemannes oder der Frau schlecht läuft, muss der eine Partner nicht befürchten, das Unternehmerrisiko des anderen tragen zu müssen: Der Geschäftsinhaber haftet nämlich - wenn überhaupt - alleine mit seinem Vermögen (Eigengut und Errungenschaft). Daran kann auch die Gütertrennung nichts ändern.
Anders sieht es aus, wenn der Mann oder die Frau während der Ehe beschliesst, die bisherige Tätigkeit aufzugeben und sich selbständig zu machen. Hier könnte es unter Umständen sinnvoll sein, vor der Geschäftsgründung einen Ehevertrag aufzusetzen und die Gütertrennung zu vereinbaren.
Damit wird nämlich auf diesen Zeitpunkt hin die bisher aufgelaufene Errungenschaftsbeteiligung aufgelöst und die Frau erhält wie bei der Scheidung die Hälfte des Vorschlags (von Mann und Frau), der während der Ehe bereits zusammengekommen ist.
So kann das Paar verhindern, dass das ganze eheliche Vermögen, das es bis zu diesem Zeitpunkt gespart hat, bei einem allfälligen Geschäftskonkurs an die Gläubiger fällt. Macht aber der Ehemann mit seinem Geschäft Gewinn, geht die Frau in diesem Fall bei einer Scheidung leer aus.
Zu empfehlen ist die Gütertrennung auch dann, wenn beide Partner eigene Betriebe führen.
Nicht immer aber geschieht der Wechsel zur Gütertrennung freiwillig. Der Richter kann unter gewissen Umständen auf Verlangen des einen Gatten die Gütertrennung auch gegen den Willen des anderen anordnen. Eheprobleme oder finanzielle Probleme eines Ehepartners führen oft dazu, dass ein Ehegatte alleine den Richter anruft und die Gütertrennung verlangt.
Der Richter bestimmt dann, ob zum Schutz der Familie oder des besorgten Ehepartners Gütertrennung notwendig ist. Bejaht er dies, ordnet er sie an. Der Gang zum Notar ist dann nicht mehr nötig.
Gütergemeinschaft
Während die Gütertrennung eine Beteiligung des einen Partners am Vermögen des anderen verunmöglicht, bewirkt die Gütergemeinschaft das Gegenteil: Hier verschmilzt praktisch alles Vermögen des Paares zum so genannten Gesamtgut. Davon ausgenommen ist das Eigengut. Jeder Ehegatte hat somit je ein Eigengut, zusammen haben sie noch das Gesamtgut.
Achtung: Das Eigengut bei der Gütergemeinschaft umfasst nicht die gleichen Vermögenswerte wie das Eigengut der Errungenschaftsbeteiligung. Beim Güterstand der Gütergemeinschaft gehören grundsätzlich nur die Gegenstände des persönlichen Gebrauchs und allfällige Genugtuungsansprüche zum Eigengut, nicht aber zum Beispiel das voreheliche Vermögen.
Dem Paar steht aber frei, im Ehevertrag festzulegen, dass auch andere Werte ins Eigengut fallen. Mit der Gütergemeinschaft lassen sich also sehr individuelle und sogar ausgefallene Lösungen vereinbaren. Unter diesem Güterstand leben nur wenige Paare.
Das Gesamtgut (alle anderen Vermögensmassen wie Lohn, Schenkungen, Erbschaften etc.) gehört Mann und Frau gemeinsam. Für die Lebenskosten der Familie darf jeder Ehegatte alleine über das Gesamtgut verfügen. Für grössere Anschaffungen braucht er die Zustimmung des anderen.
Macht ein Ehegatte Schulden, so haftet er grundsätzlich nur mit der Hälfte des Gesamtgutes und allenfalls mit seinem Eigengut. In ganz bestimmten Fällen sieht das Gesetz aber vor, dass der Ehegatte mit dem ganzen Gesamtgut haftet - zum Beispiel für Schulden, die zur Bestreitung der Lebenskosten gemacht wurden.
Bei der Scheidung erhält jeder Ehegatte die Vermögenswerte zurück, die unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wären. Der Rest des Gesamtgutes wird hälftig geteilt.
Beim Tod des einen Ehegatten erhält der andere die Hälfte des Gesamtgutes, die andere Hälfte bildet die Erbmasse und muss unter den Erben verteilt werden.
Auch die Gütergemeinschaft muss - wie alle anderen Abmachungen zur Änderung des Güterstandes - öffentlich beurkundet werden.
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Serie «Mein und Dein in der Ehe»
In einer zweiteiligen Serie erläutert der K-Tipp die wichtigsten Grundregeln des ehelichen Güterrechts. In der ersten Folge (K-Tipp 11/01) ging es um die Details der Errungenschaftsbeteiligung, welche den Normalfall darstellt.
In diesem zweiten Teil sagt der K-Tipp, wie Eheleute die Errungenschaftsbeteiligung modifizieren können und welche anderen Güterstände es noch gibt.
Vertrag regelt Finanzen in der Ehe
Jeder Ehe- und Erbvertrag muss öffentlich beurkundet werden; so will es das Gesetz.
- Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde, wer für die öffentliche Beurkundung von Verträgen zuständig ist. In der Regel ist das der Notar.
- Vereinbaren Sie dort einen Termin und teilen Sie der dafür zuständigen Person mit, ob Sie einen Ehe-, Erb- oder einen Ehe- und Erbvertrag abschliessen wollen.
- Besprechen Sie vorher, was Sie vereinbaren möchten. Notieren Sie, wem welche Sachen oder Vermögensteile als Eigengut gehören.
- Es ist aber nicht nötig, dass Sie - zusammen mit einem Anwalt oder auch alleine - bereits einen Vertrag ausarbeiten. Die meisten Notariate haben Musterverträge. Der Notar passt diesen dann auf Ihre Bedürfnisse an. Ausserdem muss die Urkundsperson den Inhalt rechtlich kontrollieren.
- In komplizierten Fällen könnte sich ein Gang zu einem Anwalt aufdrängen.
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