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Doch der Anwalt erbt nichts, hat das Bundesgericht entschieden. Es wirft ihm im Gegenteil vor, er habe die Witwe in ein Abhängigkeitsverhältnis gebracht. Sie habe dann gemeint, er handle aus Freundschaft, dabei habe er sich nur bereichern wollen: «Seine wahren Absichten sind der Erblasserin verborgen geblieben.» Insbesondere hätte der Anwalt die Frau auffordern müssen, die Frage der Erbeinsetzung mit einem anderen, unabhängigen Berater zu besprechen. Er habe also vorsätzlich seine Aufklärungspflicht als Anwalt verletzt und sei auch deshalb «erbunwürdig».
(upi)
Bundesgericht, Urteil 5C.121/2005 vom 6. 2. 2006
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