Ja. Die Betreuung der ­Eltern hat mit dem Erbrecht nichts zu tun. Deshalb hat sie auch keinen Einfluss auf den Pflichtteilsanspruch Ihres Bruders. Auch Funkstille ändet nichts am Anspruch.

Der Pflichtteil könnte Ihrem Bruder nur ent­zogen werden, wenn ein Enterbungsgrund vorläge. Dazu hätte Ihr Vater in ­seinem Testament die Enterbung anordnen und auch begründen müssen. Eine Enterbung wäre aber nur bei sehr krassen Ver­letzungen von familiären Pflichten oder einem schweren Delikt gegen ­Ihren Vater möglich.