«Erfreuliches Urteil für Konsumenten»
Inhalt
K-Tipp 16/2002
02.10.2002
Wer beim Surfen in die Kostenfalle tappt, ist nicht immer selber schuld. Dies hat das Amtsgericht Freiburg im Breisgau entschieden.
Dem Angeklagten Z. ist etwas passiert, das schon unzählige Internet-Surfer erlebt haben: Z. hat auf einer Sexseite ein Bildchen angeklickt - und damit ein Wählprogramm, einen so genannten Dialer, auf seinen Computer heruntergeladen. Wegen des Vermerks «gratis download» rechnete Z. nicht damit, dass dieser Schritt ins Geld gehen könnte.
Wer beim Surfen in die Kostenfalle tappt, ist nicht immer selber schuld. Dies hat das Amtsgericht Freiburg im Breisgau entschieden.
Dem Angeklagten Z. ist etwas passiert, das schon unzählige Internet-Surfer erlebt haben: Z. hat auf einer Sexseite ein Bildchen angeklickt - und damit ein Wählprogramm, einen so genannten Dialer, auf seinen Computer heruntergeladen. Wegen des Vermerks «gratis download» rechnete Z. nicht damit, dass dieser Schritt ins Geld gehen könnte.
Das war ein Irrtum. Der Dialer kappte nämlich die Internet-Verbindung über die übliche Einwählnummer und stellte sie über eine kostspielige Servicenummer wieder her. Diese Nummern beginnen in Deutschland meist mit 0190, in der Schweiz mit 0906.
Z. surfte fortan für teures Geld - und zwar mehrere Wochen lang. Grund: Der Dialer hatte sich auf dem Computer heimlich als Standard-Verbindung installiert; Internet-Ausflüge liefen nun über die 0190er-Nummer.
Die Sache kam erst mit der Telefonrechnung aus: Z. hätte für die 0190er-Verbindungen umgerechnet rund 2000 Franken bezahlen müssen. Dazu war er nicht bereit, weshalb die Telefongesellschaft vor Gericht ging.
Doch hier ist sie jetzt in erster Instanz abgeblitzt. Das Amtsgericht Freiburg im Breisgau hat die Klage der Telefongesellschaft abgewiesen mit der Begründung, zwischen Z. und dem Betreiber der 0190er-Nummer habe kein «wirksamer Vertragsabschluss» stattgefunden.
Die Richter zweifeln angesichts der geschilderten Umstände nämlich nicht daran, dass Z. den Dialer weder absichtlich noch bewusst auf seinen Computer heruntergeladen hat. Er habe somit der Installation einer neuen Einwählnummer ins Internet nie zugestimmt, weshalb er für die 0190er-Verbindungen nichts bezahlen müsse.
Betreiber sind oft Briefkastenfirmen
«Aus Konsumentensicht ist dieses Urteil höchst erfreulich», kommentiert der auf Telekommunikations- und Medienrecht spezialisierte Zuger Anwalt Oliver Sidler den deutschen Richterspruch. Bei dieser Rechtsauslegung müssten Internet-Surfer die Gebühren für unbewusst hergestellte Verbindungen auf Servicenummern nicht bezahlen, inskünftig also keine Sanktionen der Telefongesellschaften mehr fürchten.
Die heutige Gesetzeslage ist jedoch anders, auch in der Schweiz: Telefongesellschaften bestehen in aller Regel auch dann auf der Bezahlung von Gebühren für 0906er-Verbindungen, wenn diese ohne Wissen des Kunden über einen Dialer aufgebaut wurden. Die Betroffenen müssten sich in solchen Fällen beim Betreiber der 0906er-Nummer zur Wehr setzen, wird oft argumentiert.
Der Haken ist bloss, dass die Suche nach den Hintermännern solcher Nummern nicht selten bei anonymen Briefkastenfirmen im fernen Ausland endet.
Gery Schwager