Eine Frau bezog Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente. Bei der Anmeldung gab sie ihr Freizügigkeitskonto und das Guthaben der Säule 3a nicht an, weil im Formular nicht explizit danach gefragt wurde. Sie bezog dann zu viel EL und muss nun 49 728 Franken zurückzahlen. Im Formular war auch nach «anderen Vermögenswerten» gefragt worden. Gemäss Bundesgericht ist «eindeutig klar», dass damit auch Gelder auf Freizügigkeits- und 3a-Konten gemeint sind.   

Bundesgericht, Urteil 9C_112/2011 vom 5. 8. 2011