Nein. Grundsätzlich gilt: Geschenkt ist geschenkt. Ihre Tante hat sich die Sache offenbar anders überlegt und die Wanduhr noch vor ihrem Tod einer anderen Person verschenkt. Das durfte sie, denn zu Lebzeiten konnte sie völlig frei über ihr Vermögen verfügen. Das Testament regelt erst die Zeit nach dem Tod. Es fällt also nur das in die Erbschaft, was im Zeitpunkt des Todes noch vorhanden ist. Da die Uhr bereits seit einem halben Jahr dem Enkel gehört, zählt sie nicht mehr zur Erbschaft.

Das früher verfasste Testament der Tante ist also in diesem Punkt hinfällig.

Nur unter bestimmten Voraussetzungen können Schenkungen, die eine verstorbene Person (der Erblasser) vor ihrem Tod vorgenommen hat, bei der Erbteilung trotzdem eine Rolle spielen. Das betrifft grosse, wertvolle Geschenke, aber keine Gelegenheitsgeschenke.

Werden nämlich durch die Schenkung Pflichtteile der Erben verletzt, können die betroffenen Erben (Nachkommen, überlebender Ehepartner, beide Eltern) verlangen, dass gewisse Schenkungen «herabgesetzt» werden. Das heisst: Die beschenkte Person muss unter Umständen einen Teil der Schenkung wieder in die Erbmasse geben, bis die Pflichtteile der pflichtteilsgeschützen Erben wiederhergestellt sind.
Als Nichte gehören Sie nicht zu den pflichtteilsgeschützten Erben und können deshalb ohnehin keine Herabsetzung der Schenkung verlangen.

(st)



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