Ja - und zwar maximal zwei Jahre lang. Der Grund liegt darin, dass in Ihrem konkreten Beispiel keine speziellen Abmachungen (mündlich oder schriftlich) vorliegen.

In diesem Fall unterstehen Sie als Putzfrau in einem Zürcher Privathaushalt automatisch dem Normalarbeitsvertrag (NAV) für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer des Kantons Zürich. Dieser schreibt vor, dass Arbeitgeber für Angestellte (also auch für Putzfrauen) eine Krankentaggeldversicherung abschliessen.

Diese Versicherung muss ab dem 31. Krankheitstag ein Taggeld von 80 Prozent des durchschnittlich erzielten Lohnes zahlen. Und zwar für maximal 720 Tage, falls sie so lange krank sind. Dies gilt sogar dann, wenn Sie bei längerer Krankheit von der Chefin nach Ablauf der Sperrfrist (in Ihrem Fall 90 Tage) die Kündigung erhalten.

Falls der Arbeitgeber keine solche Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat (wie in Ihrem Fall), so muss er trotzdem genau das zahlen, was die Versicherung übernehmen würde.

Dazu noch zwei Details:
- Die Versicherung zahlt erst ab dem 31. Tag. Für die Zeit davor muss der Arbeitgeber 80 Prozent des Lohnes auf jeden Fall selber zahlen: im ersten Anstellungsjahr drei Wochen lang, bei längeren Arbeitsverhältnissen die ganze Zeit bis zum 31. Tag.
- Falls zwischen Chefin und Putzfrau eine anderslautende Abmachung über die Lohnzahlung bei Krankheit existiert, so gilt diese in jedem Fall - auch wenn sie für die Angestellte ungünstiger ist. Falls also beispielsweise abgemacht ist, dass Sie gesetzliche Lohnfortzahlung nach Obligationenrecht (OR) erhalten, dann haben Sie wie oben gesagt im ersten Anstellungsjahr nur drei Wochen zugut (und zwar zu 100 Prozent), danach entsprechend länger (je nach kantonaler Gerichtspraxis), aber in der Regel maximal sechs Monate lang.

Übrigens: Nicht alle Kantone haben so weit gehende Regelungen wie Bern, St. Gallen oder Zürich, die im NAV eine Krankentaggeldversicherung für alle Arbeitnehmer im Hausdienst vorschreiben - also auch für Teilzeitangestellte.

Im Kanton Aargau etwa besteht eine solche Pflicht nur für Hauspersonal, das zu 100 Prozent beschäftigt wird.

Andere Kantone richten sich im NAV nach der üblichen gesetzlichen Lohnfortzahlung bei Krankheit oder anderen unverschuldeten Absenzen gemäss
OR.

(st)