Erwerbstätige AHV-Bezüger - Kann ich meine AHV aufstocken?
Inhalt
K-Tipp 10/2001
23.05.2001
Ich wurde letztes Jahr mit 62 Jahren pensioniert, obwohl ich mich sowohl körperlich als auch geistig noch sehr rüstig fühle. Damals galt für Frauen noch das Rentenalter 62, also beziehe ich jetzt bereits meine AHV-Rente. Nach ein paar Monaten Ruhestand beschloss ich aber, wieder eine Teilzeitstelle zu suchen. Nun arbeite ich halbtags in einem kleinen Anwaltsbüro.Vom Lohn werden mir aber AHV-Beiträge abgezogen - obwohl ich bereits die AHV erhalte. Erhöht sich nun dadurch wenigstens meine R...
Ich wurde letztes Jahr mit 62 Jahren pensioniert, obwohl ich mich sowohl körperlich als auch geistig noch sehr rüstig fühle. Damals galt für Frauen noch das Rentenalter 62, also beziehe ich jetzt bereits meine AHV-Rente. Nach ein paar Monaten Ruhestand beschloss ich aber, wieder eine Teilzeitstelle zu suchen. Nun arbeite ich halbtags in einem kleinen Anwaltsbüro.Vom Lohn werden mir aber AHV-Beiträge abgezogen - obwohl ich bereits die AHV erhalte. Erhöht sich nun dadurch wenigstens meine Rente?
Nein. Weil Sie die ordentliche AHV-Altersrente bereits beziehen, hat Ihre jetzige Tätigkeit keinen Einfluss mehr auf Ihre persönliche Rente.
Bei den Beiträgen, die Sie als erwerbstätige AHV-Bezügerin jetzt noch an die Ausgleichskasse entrichten, handelt es sich um gesetzlich vorgeschriebene Solidaritätsbeiträge.
Achten Sie aber darauf, dass Sie nicht zu hohe Beiträge bezahlen. Für erwerbstätige Altersrentnerinnen und Altersrentner gilt nämlich ein Freibetrag von 1400 Franken pro Monat oder 16800 Franken pro Jahr.
Sie müssen sich also nur Abzüge auf jenem Teil Ihres Erwerbseinkommens gefallen lassen, der höher ist als 1400 Franken im Monat.
Falls AHV-Bezüger gleichzeitig für mehrere Arbeitgeber arbeiten, gilt dieser Freibetrag für jedes einzelne Arbeitsverhältnis.
Falls Sie weniger verdienen, müssen Sie der AHV gar nichts mehr abliefern.
Anders sähe es natürlich aus, wenn Sie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätten, den Bezug der AHV-Rente aufzuschieben. Diese Möglichkeit haben alle Versicherten - unabhängig davon, ob sie weiterarbeiten oder nicht.
Ein solcher Aufschub verbessert die Rente. Wer also nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters die AHV nicht sofort, sondern erst ab einem späteren Zeitpunkt bezieht, erhält dereinst eine entsprechend erhöhte AHV-Altersrente.
Ein solcher Aufschub ist jedoch höchstens für fünf Jahre möglich; ein Aufschub um fünf Jahre führt zu einem Rentenzuschlag von 31,5 Prozent. Umgekehrt hat ein Vorbezug eine gekürzte Rente zur Folge.
Aber auch hier gilt: Ob jemand während der Aufschubzeit Lohn bezieht oder nicht (und entsprechend Solidaritätsbeiträge zahlt), spielt für die Höhe der Rente keine Rolle mehr. Es zählt einzig die Dauer des Aufschubs. Es ist also nicht möglich, auf diese Weise Beitragslücken zu schliessen.
Wer die Rente aufschieben will, muss bei der Ausgleichskasse das Formular für die Rentenanmeldung ausfüllen und dort die Rubrik für den Rentenaufschub ankreuzen.
Am besten erledigt man dies, bevor man das AHV-Alter erreicht. Denn sobald die AHV-Renten kommen, ist ein Aufschub der Rente nicht mehr möglich. Übrigens: Wer die AHV-Rente nicht rechtzeitig beantragt (das sollte spätestens drei Monate vor Erreichen des AHV-Alters geschehen), erhält vorläufig auch keine Rente und hat bis zum 66. Geburtstag (Männer) beziehungsweise bis zum 64. Geburtstag (Frauen) Zeit, um den Aufschub zu beantragen.
Ähnlich ist die Situation in Bezug auf die Pensionskasse. Wer sich gemäss dem reglementarisch festgelegten Rentenalter pensionieren liess und folglich die monatliche Rente der Pensionskasse schon erhält und trotzdem einen neuen Job annimmt, kann so die laufende Rente der bisherigen Pensionskasse nicht mehr verbessern; allerdings sind jetzt auch keine Beiträge mehr zu entrichten.
Vorbehalten bleiben allfällige fortschrittlichere Regelungen der Pensionskasse des neuen Arbeitgebers auf freiwilliger Basis.
(wy)
AHV im Internet: www.ahv.ch