Familienrecht - Muss der Lehrling Kostgeld zahlen?
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K-Tipp 7/2001
11.04.2001
Unser 17-jähriger Sohn ist im zweiten Lehrjahr; er verdient monatlich 600 Franken. Wir Eltern sind der Meinung, dass er uns einen Teil davon als Kostgeld abgeben sollte. Damit ist er überhaupt nicht einverstanden. Weil er bereits für seine sämtlichen Ausgaben aufkommen müsse, bleibe ihm vom Lohn nichts übrig, sagt er. Können wir darauf bestehen, dass er uns einen bescheidenen, eher symbolischen Betrag abgibt?
Unter diesen konkreten Umständen nein.
Der jurist...
Unser 17-jähriger Sohn ist im zweiten Lehrjahr; er verdient monatlich 600 Franken. Wir Eltern sind der Meinung, dass er uns einen Teil davon als Kostgeld abgeben sollte. Damit ist er überhaupt nicht einverstanden. Weil er bereits für seine sämtlichen Ausgaben aufkommen müsse, bleibe ihm vom Lohn nichts übrig, sagt er. Können wir darauf bestehen, dass er uns einen bescheidenen, eher symbolischen Betrag abgibt?
Unter diesen konkreten Umständen nein.
Der juristische Grundsatz lautet: Den Lohn, den ein unmündiges Kind verdient, darf es selber verwalten und nutzen. Im gleichen Artikel 323 des Zivilgesetzbuches (ZGB) steht aber auch: Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können die Eltern verlangen, dass das Kind «einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet».
Eltern dürfen also grundsätzlich ein Kostgeld verlangen - insbesondere dann, wenn sie sämtliche lebensnotwendigen Ausgaben des Stifts übernehmen und der Lehrling praktisch den ganzen Lohn als Sackgeld zu seiner freien Verfügung hat. Bei einem Lehrlingslohn von 600 Franken wäre in diesem Fall ein Kostgeld von 360 Franken angemessen.
Wenn aber der Stift - wie das bei Ihnen offenbar der Fall ist - schon so viel für seinen Unterhalt selber zahlt, dass ihm gar nichts mehr übrig bleibt, müssen die Eltern das Kostgeld vergessen. Zum Unterhalt zählen hier unter anderem Kleider, Fahrkosten, auswärts essen usw.
Deshalb ist es wichtig, den Lehrlingslohn mit Hilfe eines Budgets einzuteilen. Das Beispiel im Kasten geht von der Annahme aus, dass der Stift einen Grossteil seines persönlichen Unterhalts selber bestreitet und folglich kein Kostgeld abgeben muss.
Wichtige Informationen zum Thema Budget finden Sie auf der Homepage der Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Budgetberatungsstellen: www.asb-budget.ch
Das Blatt «Vorschläge zur Einteilung des Lehrlingslohnes» können Sie bestellen bei ASB, Hashubelweg 7, 5014 Gretzenbach. Schicken Sie ein frankiertes Antwortcouvert sowie 3 Franken in Briefmarken.
(re)