Feiertag fällt in die Ferien
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K-Tipp 11/2000
31.05.2000
Muss ich für Auffahrt Ferientag opfern?
Ich bin in der letzten Mai- und in der ersten Juniwoche in den Ferien. In diesen Zeitraum fällt am Donnerstag, 1. Juni, die Auffahrt.
Ich bin der Meinung, dass der Auffahrtstag nicht als Ferientag zählt. Doch der Chef will mir für die beiden Ferienwochen zehn Ferientage abziehen statt neun. Darf er das?
Nein. Nach geltender Gerichtspraxis darf der Arbeitgeber einen Feiertag, der in die Ferien fällt, nicht als Ferientag anr...
Muss ich für Auffahrt Ferientag opfern?
Ich bin in der letzten Mai- und in der ersten Juniwoche in den Ferien. In diesen Zeitraum fällt am Donnerstag, 1. Juni, die Auffahrt.
Ich bin der Meinung, dass der Auffahrtstag nicht als Ferientag zählt. Doch der Chef will mir für die beiden Ferienwochen zehn Ferientage abziehen statt neun. Darf er das?
Nein. Nach geltender Gerichtspraxis darf der Arbeitgeber einen Feiertag, der in die Ferien fällt, nicht als Ferientag anrechnen. Dies gilt für Angestellte im Monatslohn.
Andernfalls könnte ein schlauer Chef die Ferien auf einen Zeitraum mit vielen Feiertagen festsetzen und dadurch den Ferienanspruch des Angestellten durchs Hintertürchen verkürzen.
Auffahrt ist in der ganzen Schweiz ein dem Sonntag gleichgestellter Feiertag. Ihr Chef darf Ihnen also für Ihre zweiwöchige Ferienabwesenheit von Ihrem Ferienkonto nur neun Ferientage abziehen. Oder anders ausgedrückt: Sie können den "eingesparten" Ferientag später nachbeziehen.
Zum Thema Feiertage sollten Sie Folgendes wissen:
° Zu den Feiertagen, die wie Auffahrt gesamtschweizerisch den Sonntagen gleichgestellt sind, gehören noch der 1. August sowie der Weihnachtstag. Karfreitag und Neujahrstag hingegen sind zwar in den allermeisten, aber nicht in allen Kantonen Feiertage. Je nach Kanton kommen weitere kantonale Feiertage dazu.
° Obwohl die kantonalen Gesetze in der Regel die Lohnzahlungspflicht nicht vorsehen, ist es üblich (und oft auch in Gesamtarbeitsverträgen geregelt), dass Angestellte im Monatslohn die gesetzlichen Feiertage bezahlt erhalten. Angestellte im Stundenlohn hingegen haben üblicherweise an gesetzlichen Feiertagen keinen Lohn zugut.
° Fällt ein Feiertag auf einen arbeitsfreien Tag (zum Beispiel Samstag oder Sonntag), besteht kein Anspruch auf Kompensation. Sie können einen solchen Feiertag also nicht "nachholen".
° Erkrankt ein Arbeitnehmer an einem Feiertag, hat er ebenfalls keinen Anspruch, diesen später einzuziehen.