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Nein. Wer eine Sache auf öffentlichem Grund findet – zum Beispiel auf dem Trottoir –, hat Anspruch auf angemessenen Finderlohn. In der Regel beträgt er rund 10 Prozent des Sachwerts. Eine Kreditkarte hat jedoch keinen eigentlichen Sachwert.
Sie dient bloss als Zahlungsmittel – oder zum Geldbezug. Damit entfällt bei Ihnen ein Finderlohn. Übrigens: Wer eine Sache in einem Wohn- oder Geschäftshaus oder einer Einrichtung wie Schulhaus, Badeanstalt oder Bahn findet, hat ebenfalls keinen Finderlohn zugut.
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