Nein. Wer eine Sache auf öffentlichem Grund findet – zum Beispiel auf dem Trottoir –, hat Anspruch auf angemessenen Finderlohn. In der Regel beträgt er rund 10 Prozent des Sachwerts. Eine Kredit­karte hat ­jedoch keinen ­eigentlichen Sachwert.

Sie dient bloss als Zahlungs­mittel – oder zum Geld­bezug. Damit entfällt bei Ihnen ein Finderlohn. Übrigens: Wer eine Sache in einem Wohn- oder Geschäftshaus oder einer ­Einrichtung wie Schulhaus, Badeanstalt oder Bahn findet, hat ebenfalls keinen Finderlohn ­zugut.