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Tätlichkeiten und Schimpfwörter gegenüber dem Chef dürfen in der Regel mit einer fristlosen Entlassung geahndet werden. In diesem Fall hat das Bundesgericht aber entschieden, der Biss in den Unterarm rechtfertige eine fristlose Entlassung knapp nicht.
Die Vorgesetzte trage eine gewisse Mitschuld an der Erregung der Putzfrau - weil sie sie an der Schulter berührt hatte. Dies konnte die Putzfrau als Versuch werten, ihr das Kündigungsschreiben zu entreissen; das habe eine «erhöhte Spannung» geschaffen.
(upi)
Bundesgericht, Urteil 4C.400/2005 vom 24. 3. 2006
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