Inhalt
K-Tipp 09/2013
08.05.2013
Nein. Eine kurzfristige Kündigung wegen Zahlungsrückstandes ist nur möglich, wenn der Mieter gemahnt wird und dann nicht innert 30 Tagen zahlt. Er hat den Zins aber immer gleich nach der Mahnung überwiesen. Sie können dem Mieter jedoch unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Frist kündigen.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden