Wir sind verpflichtet, im Lebensmittelladen absolute Hygiene zu wahren», so Sven Bradke von Aldi Schweiz. Und zu Zöpfchen geflochtenes Haar lasse sich nicht waschen - also sei die Frisur unhygienisch. Als die Angestellte der Aldi-Filiale in Pfäf?kon (ZH) argumentierte, sie könne ihre Haare sehr wohl waschen, und sich weigerte, diese wieder offen zu tragen, wurde sie entlassen.

Diese Kündigung ist missbräuchlich, sagt Thomas Geiser, Rechtsprofessor an der Uni St. Gallen: «Es ist nicht einzusehen, inwiefern diese Zöpfchen ein Problem sein sollten.» Eine Frisur aus eng geflochtenem Haar sei sogar hygienischer und ordentlicher als offenes Haar.

Weisungen vom Chef zur äusseren Erscheinung der Angestellten gibt es oft, und in der Regel sind sie rechtens - dann nämlich, wenn betriebliche Gründe wie Kundenkontakt dies rechtfertigen. Zum Beispiel Jeansverbot für Banker oder Uniformzwang im Gastgewerbe.

Sie geben aber auch immer wieder Anlass zu Diskussionen. Etwa, wenn der Chef verbietet, dass Männer an Hitzetagen in kurzen Hosen zur Arbeit erscheinen.

Solche Vorschriften müssen Arbeitnehmer grundsätzlich akzeptieren - sofern sie nicht willkürlich, sinnlos oder schikanös sind und nicht gegen den Arbeitsvertrag verstossen.

Kündigt ein Chef einem Angestellten, weil dieser sich einer unzulässigen Weisung widersetzt, kann der Arbeitnehmer die Kündigung als missbräuchlich anfechten. Bekommt der Angestellte vor Gericht Recht, erhält er eine Entschädigung von maximal sechs Monatslöhnen. Er muss allerdings beweisen können, dass die Kündigung in einem direkten Zusammenhang mit der ungerechtfertigten Weisung des Chefs steht.

(ko)