Für Frauen mit 62 beginnt der Ruhestand auf wackligen Füssen
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K-Tipp 3/2001
14.02.2001
Rentenalter Missstand bei den Pensionskassen könnte betroffene Arbeitnehmerinnen benachteiligen
Frauen erhalten ihre Rente von der AHV künftig erst mit 63. In der beruflichen Vorsorge hingegen gilt weiter das gesetzliche Rentenalter 62. Den betroffenen Frauen drohen Nachteile.
Ernst Meierhofer emeierhofer@ktipp.ch
Die Kommission des Ständerates spricht von einem «Missstand beim BVG», der eine «ärgerliche Konsequenz» haben könnte. Betroffen s...
Rentenalter Missstand bei den Pensionskassen könnte betroffene Arbeitnehmerinnen benachteiligen
Frauen erhalten ihre Rente von der AHV künftig erst mit 63. In der beruflichen Vorsorge hingegen gilt weiter das gesetzliche Rentenalter 62. Den betroffenen Frauen drohen Nachteile.
Ernst Meierhofer emeierhofer@ktipp.ch
Die Kommission des Ständerates spricht von einem «Missstand beim BVG», der eine «ärgerliche Konsequenz» haben könnte. Betroffen sind erwerbstätige Frauen des Jahrgangs 1939, die heuer den 62. Geburtstag feiern:
- Von der AHV bekommen diese Frauen im Prinzip noch keine Rente, weil für Frauen seit Anfang 2001 neu das ordentliche Rentenalter 63 gilt (bisher 62). Diese Frauen müssen folglich ein Jahr länger warten, bis sie die volle AHV-Rente beziehen können.
- Gemäss PensionskassenGesetzgebung (BVG) liegt das gesetzliche Rentenalter der Frauen hingegen bei 62 Jahren. Die mögliche «ärgerliche Konsequenz»: Arbeitet die Frau nach ihrem 62. Geburtstag weiter (was viele tun, um dereinst die volle AHV-Rente zu bekommen), kann der Fall eintreten, dass sie in der Pensionskasse nicht mehr versichert ist - und die Pensionskassen-Rente ab ihrem 62. Geburtstag beziehen muss.
Folge: Sie hat keine Möglichkeit mehr, durch längeres Einzahlen ihre Pensionskassen-Rente aufzubessern. Denkbar ist auch, dass sich Arbeitgeber weigern, noch länger ihren Anteil in die Pensionskasse einzuzahlen.
Dieser Nachteil lässt sich in Zahlen fassen. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) des Ständerats hat ausgerechnet, dass eine Frau, die mit 62 eine Pensionskassen-Rente von 9235 Franken pro Jahr erhielte, diese Rente um 515 Franken erhöhen könnte, falls sie noch ein Jahr arbeitet und weiter einzahlt.
Das sind immerhin fünf Prozent mehr. Bei kleineren Einkommen können es bis zu zehn Prozent sein.
Einfache Änderung hilft den Frauen
Der wichtigste Tipp für die betroffenen Frauen: Wenden Sie sich an den Angestellten-Vertreter Ihrer Pensionskasse.
Denn die Pensionskasse hat es in der Hand, das Problem durch eine simple Reglementsänderung aus der Welt zu schaffen. Sie muss dazu einzig das Reglement anpassen und das Rücktrittsalter auf 63 anheben. Dann ist die Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge garantiert.
Das Gesetz legt mit dem Rentenalter 62 nämlich nur einen Rahmen fest, von dem die Kassen abweichen dürfen.
Viele Pensionskassen haben das Rücktrittsalter denn auch bereits auf 63 angehoben. Andere hingegen haben die Reglementsänderung verschlafen. Hans-Ulrich Stauffer, Autor des K-Dossiers zum Thema Pensionskasse, geht mit säumigen Kassen hart ins Gericht: «Das ist eine lausige Kassenführung.»
Das müssen Frauen mit Jahrgang 1939 wissen
Frauen mit Jahrgang 1939, die also im Jahr 2001 den 62. Geburtstag feiern, müssen Folgendes wissen:
- Sie haben die Möglichkeit, den Job am 62. Geburtstag aufzugeben und die AHV-Rente vorzubeziehen. Konsequenz: Die AHV kürzt Ihre Rente lebenslang um 3,4 Prozent. Gleichzeitig setzt dann die Pensionskassen-Rente ein.
- Falls Sie weiterarbeiten, sollten Sie mit den Verantwortlichen der Pensionskasse Kontakt aufnehmen. Jeder Betrieb hat eine Vorsorgekommission beziehungsweise einen Stiftungsrat, der zu gleichen Teilen aus Vertretern der Angestellten und des Betriebes zusammengesetzt ist.
- Fordern Sie den Stiftungsrat auf, das Reglement so zu ändern, dass Frauen vorderhand bis 63 versichert sind (frühestens ab 2003 wird die Revision der Pensionskassen-Gesetzgebung AHV- und BVG-Rentenalter wieder angleichen).
- Sollte sich die Arbeitgeberseite weigern, können Sie damit argumentieren, dass auf Bundesebene Bestrebungen laufen, das BVG-Rentenalter für Frauen mit dringlichem Bundesgesetz auf 63 anzuheben - und zwar rückwirkend auf den 1. Januar 2001. Der Arbeitgeber müsste dann so oder so einlenken.
Männer sind übrigens von der Problematik des unterschiedlichen AHV- beziehungsweise BVG-Rentenalters nicht betroffen.
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3. Säule: Einzahlen ist weiter möglich
Dass das gesetzliche Pensionskassen-Rentenalter für Frauen bei 62 liegt, hat auch Auswirkungen auf die freiwillige Säule 3a: Im November 2000 hatte die Steuerverwaltung in einem Rundschreiben festgehalten, dass Frauen, welche heuer das 62. Altersjahr vollenden, aber weiterarbeiten, nicht mehr in die Säule 3a einzahlen dürfen. Man wollte ihnen also einen Steuervorteil wegnehmen. Inzwischen haben sich die Beamten in Bern eines Besseren besonnen. Erwerbstätige Frauen im 63. Altersjahr dürfen trotzdem einzahlen.