Ja. Sie sind unterhaltspflichtig, bis Ihre Tochter eine angemessene Erstausbildung abgeschlossen hat. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Gesetz und geht über die individuelle Regelung im Scheidungsurteil hinaus.

Mit der Matura hat Ihre Tochter erst eine Vorstufe zu einer Erstausbildung absolviert. Die eigentliche Ausbildung beginnt erst mit dem Studium oder einer anderen Ausbildung - oder eben mit einem Sprachaufenthalt, der in diesem Fall (Aufenthalt in England) als so genannte berufsbezogene Vorbildung für das Anglistikstudium gelten kann.

Sie sind also noch bis zum Ende des Studiums unterhaltspflichtig - zusammen mit Ihrer Exfrau. Für die Unterhaltskosten müssen die Eltern proportional zu ihrem Einkommen aufkommen und so weit, als es nach den gesamten Umständen zumutbar ist.

Übrigens: Ihre Tochter hat ein eigenes Klagerecht und könnte gegen Sie oder die Mutter oder gegen Sie beide auf Unterhaltsleistung klagen.

Anders sieht es aus, wenn Ihre mündige Tochter zum Beispiel seit der Scheidung jeglichen Kontakt zu Ihnen ablehnt, obwohl Sie sich ihr gegenüber korrekt verhielten. Dann sind Sie nicht verpflichtet, ihr das Studium zu finanzieren.

(ai)