Teilweise. Die Gemeinschaft muss das Stutzen der Bäume übernehmen. Für diesen Job braucht es in der Regel einen Spezialisten. Es wäre also nicht zumutbar, das Bäumeschneiden zu Ihrer Unterhaltspflicht zu erklären.

Als alleiniger Benützer sind Sie hingegen für die regelmässige und «gewöhnliche» Pflege des Gartenteils zuständig. Darunter fallen beispielsweise das Rasenmähen, die Reinigung des Sitzplatz-Plattenbelags, die Ausbesserung allfälliger kleiner Mängel usw.

Diese Unterscheidung ist allerdings nicht zwingend. Das Reglement
der Stockwerkeigentümergemeinschaft kann abweichende Bestimmungen enthalten.