Geburt und Länge der Lohnfortzahlung - Lohn für 16 Wochen?
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K-Tipp 13/2000
23.08.2000
Im letzten K-Tip habe ich gelesen, dass Frauen jetzt nach der Geburt 16 Wochen lang zu Hause bleiben dürfen. Wie sieht das nun mit dem Lohn aus? Ich bin im 10. Dienstjahr, und deshalb müsste mir der Betrieb im Krankheitsfall (gemäss der Zürcher Skala) genau 16 Wochen lang den Lohn zahlen. Bekomme ich also nach der Geburt 16 Wochen lang den Lohn?
Nein, Sie erhalten Ihren Lohn trotzdem nur während acht Wochen.
In den ersten acht Wochen nach der Geburt gilt ein ge...
Im letzten K-Tip habe ich gelesen, dass Frauen jetzt nach der Geburt 16 Wochen lang zu Hause bleiben dürfen. Wie sieht das nun mit dem Lohn aus? Ich bin im 10. Dienstjahr, und deshalb müsste mir der Betrieb im Krankheitsfall (gemäss der Zürcher Skala) genau 16 Wochen lang den Lohn zahlen. Bekomme ich also nach der Geburt 16 Wochen lang den Lohn?
Nein, Sie erhalten Ihren Lohn trotzdem nur während acht Wochen.
In den ersten acht Wochen nach der Geburt gilt ein gesetzliches Arbeitsverbot. In dieser Zeit darf kein Betrieb eine Mutter beschäftigen, die ein Neugeborenes hat.
Und in dieser Zeit spielt auch - je nach zeitlichem Anspruch - die so genannte Lohnfortzahlungspflicht des Betriebes nach Obligationenrecht. Diese Zusammenhänge hat der K-Tip in Nummer 12/2000 ausführlich geschildert.
Seit 1. August gilt nun, dass Mütter mit Neugeborenen noch weitere 8 Wochen zu Hause bleiben dürfen, wenn sie dies möchten. Der Arbeitgeber kann sie in dieser Zeit nicht zur Arbeit verpflichten.
Aber: Selbst wenn die Mutter aufgrund ihrer mehrjährigen Betriebstreue Anspruch auf eine mehr als achtwöchige Lohnfortzahlungspflicht hat, so nützt ihr das nichts.
Die Lohnfortzahlungspflicht des Betriebs kommt nämlich grundsätzlich nur während des gesetzlichen Arbeitsverbots zum Tragen, aber nicht für die zusätzlichen acht Wochen, in denen die Mutter aus freien Stücken zu Hause bleibt und so quasi einen unbezahlten Urlaub bezieht.
In diesen zusätzlichen 8 Wochen hätten Frauen mit sehr langer Lohnfortzahlungspflicht nur dann Anspruch auf Lohn, wenn sie vom Arzt krankgeschrieben wären.
Beispiel: Hat eine Frau eine Lohnfortzahlungspflicht von 14 Wochen, so hätte sie nach dem 8-wöchigen absoluten Arbeitsverbot noch weitere 6 Wochen den Lohn, sofern sie der Arzt für 6 Wochen krankschreibt.
Dies gilt immer unter der Voraussetzung, dass der Arbeitsvertrag keine bessere Regelung bei Mutterschaft enthält - und dass kein Taggeld versichert ist, welches auch bei Mutterschaft zahlt.
Mütter mit einer Taggeldversicherung (Einzelversicherung oder Kollektivversicherung über den Betrieb) sollten sich erkundigen, wie lange und unter welchen Voraussetzungen sie ein Taggeld bei Babypause haben. Die Regelungen sind sehr unterschiedlich. Entscheidend ist oft auch, ob die Frau bereits als Schwangere krank-geschrieben war und deshalb Taggeldleistungen bezog.
MUTtERSCHAFT - Arbeitsverbot ist nicht gleich Lohnfortzahlung
Die Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit (und damit auch nach einer Geburt) beträgt gemäss Obligationenrecht im ersten Dienstjahr nur gerade drei Wochen, danach länger, je nach geltender Skala, siehe K-Tip 12/2000.
Das bedeutet: Hat eine Frau nur gerade drei Wochen Lohnfortzahlung, erhält sie auch während des achtwöchigen Arbeitsverbots nach der Geburt nur drei Wochen lang den Lohn. Arbeitsverbot ist nicht gleich Lohnfortzahlung.
Besser gestellt sind nur Frauen mit besseren vertraglichen Abmachungen oder mit einem Krankentaggeld, das auch bei Mutterschaft zahlt.