Für Ihre IV-Rente spielt die Erbschaft keine Rolle. Die Rente wird also nicht gekürzt, und Sie müssen auch bereits bezogene Rentenzahlungen nicht zurückerstatten. Das Gleiche gilt für eine allfällige Invalidenrente von der Pensionskasse oder von der Unfallversicherung.

Auf die Höhe von Ergänzungsleistungen (EL) zur IV kann die Erbschaft hingegen einen Einfluss haben. Wer nämlich ein beträchtliches Vermögen hat, muss sich nicht nur den Vermögensertrag anrechnen lassen (beispielsweise Zinsen oder Aktiendividenden), sondern auch den so genannten Vermögensverzehr.

Bei AHV-Bezügern, die in einer Wohnung leben (also nicht im Heim), wird 1/10, bei IV-Renten-Bezügern 1/15 des Reinvermögens zu den jährlichen Einnahmen hinzugerechnet. Allerdings wird ein Freibetrag gewährt: 25 000 Franken für Alleinstehende und 40 000 Franken für Ehepaare.

Beispiel: Bei einem alleinstehenden IV-Bezüger mit einem Vermögen von 125 000 Franken werden 6666 Franken als Einkommen angerechnet (125 000 minus 25 000 geteilt durch 15).

Bei selbst bewohnten eigenen Liegenschaften wird ein zusätzlicher Freibetrag vom Vermögen abgezogen - je nach Kanton zwischen 75 000 und 150 000 Franken.

Die Erbschaft könnte bei Ihnen also zu einer Kürzung oder - bei einer grösseren Erbschaft - zum vollständigen Verlust der Ergänzungsleistungen führen. Eine Faustregel besagt: Anspruch auf EL besteht, wenn von den Einnahmen (inkl. Vermögensverzehr) nach Abzug von Miete und Krankenkassenprämien weniger als 1500 Franken im Monat zur Verfügung stehen.

Sie sind verpflichtet, die Erbschaft zu melden. Die EL werden dann ab dem Todestag desjenigen, von dem Sie erben, neu berechnet. Melden Sie die Erbschaft nachträglich, wird eine rückwirkende EL-Neuberechnung vorgenommen - und Sie müssen ab Todesdatum allfällig zu viel bezogene EL zurückzahlen.

Die Erbschaft kann auch zu einer Kürzung - oder sogar Rückforderung - allfälliger kantonaler Beihilfen und Gemeindezuschüsse (auch Zusatzleistungen genannt) führen.

(ch)