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Der Hauptmieter muss Ihnen daher die Mietzinserhöhung auf einem amtlichen Formular mitteilen und begründen.
Hat er das nicht getan, ist die Erhöhung nichtig. Ansonsten können Sie die Mietzinserhöhung innert 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung bei der Schlichtungsstelle für Mietsachen anfechten.
In Ihrem Fall ist die Erhöhung sehr wahrscheinlich missbräuchlich. Eine gewisse Marge zwischen Miete und Untermiete ist zwar zulässig. In Ihrem Fall beträgt die Differenz aber über 20 Prozent - und ein solcher Zuschlag ist höchstwahrscheinlich zu hoch. Nur wenn der Hauptmieter selber mehr Miete bezahlen muss, darf er diese Kostensteigerung auf den Untermieter abwälzen.
(ln)
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