Gemeinsame Miete - Kündigung: Genügt eine Unterschrift?
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K-Tipp 13/2000
23.08.2000
Ich will mich von meinem Lebenspartner trennen und aus der Wohnung ausziehen, die wir gemeinsam gemietet haben. Wir sind nicht verheiratet. Doch mein Partner ist nicht einverstanden und weigert sich, meine Kündigung mit zu unterzeichnen; er will in der Wohnung bleiben. Ist die Wohnungskündigung gültig, wenn ich sie allein unterschreibe?
Nein. Da Sie die Wohnung gemeinsam gemietet beziehungsweise Sie beide den Mietvertrag unterschrieben haben, können Sie die Wohnung auch nur ge...
Ich will mich von meinem Lebenspartner trennen und aus der Wohnung ausziehen, die wir gemeinsam gemietet haben. Wir sind nicht verheiratet. Doch mein Partner ist nicht einverstanden und weigert sich, meine Kündigung mit zu unterzeichnen; er will in der Wohnung bleiben. Ist die Wohnungskündigung gültig, wenn ich sie allein unterschreibe?
Nein. Da Sie die Wohnung gemeinsam gemietet beziehungsweise Sie beide den Mietvertrag unterschrieben haben, können Sie die Wohnung auch nur gemeinsam rechtsgültig kündigen.
Es ist also nicht so, dass Sie mit Ihrer alleinigen Kündigung aus dem Vertrag entlassen sind und der Mietvertrag danach automatisch nur noch auf den Namen Ihres Lebenspartners läuft.
Fragen Sie aber Ihren Vermieter, ob er Sie freiwillig aus dem gemeinsamen Mietverhältnis entlässt und Ihren Lebenspartner als alleinigen Mieter akzeptiert.
Falls der Vermieter darauf eingeht und Ihr Freund mit dieser Lösung ebenfalls einverstanden ist, haben Sie das Problem gelöst.
Besteht Ihr Vermieter auf der gemeinsamen Kündigung, müssten Sie das Einverständnis Ihres Lebenspartners gerichtlich erzwingen.
Solange Sie aus dem Mietverhältnis nicht entlassen sind, haften Sie gemeinsam mit Ihrem Lebenspartner für den Mietzins, auch wenn Sie die gemeinsame Wohnung schon verlassen haben.
Tipp: Wenn Konkubinatspaare oder Mitglieder einer Wohngemeinschaft zusammen ein Mietverhältnis eingehen, so gibt es einerseits die Möglichkeit der Untermiete; dann ist eine einzige Person verantwortlicher Vertragspartner des Vermieters.
Falls Konkubinatspaare jedoch einen gemeinschaftlichen Mietvertrag wünschen, sollten sich die beiden Partner bei Vertragsabschluss je ein alleiniges Kündigungsrecht ausbedingen.
Falls der Vermieter darauf eingeht, können Einzelpersonen unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen und ausziehen.