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Das von den Erbinnen angerufene Gericht entschied dann, der Willensvollstrecker müsse nun die «Nachlassteilung beförderlich vorantreiben» und die Erbinnen laufend informieren. Zudem müsse er ihre E-Mails innert zwei bis drei Werktagen beantworten. Und er muss den Erbinnen auch eine Prozessentschädigung zahlen.
Bundesgericht, Urteil 5A_485/2007 vom 19. 12. 2007
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