Es kommt auf seine Pensionskasse an. Seit Januar 2005 gibt es eine neue Begünstigungsordnung im Pensionskassengesetz. Sie besagt, dass Pensionskassen in ihren Reglementen auch Zahlungen für nicht verheiratete Lebenspartner vorsehen können (sie müssen aber nicht).

Dazu braucht es aber bestimmte Voraussetzungen:
- Hinterbliebene aus einem Konkubinat erhalten dann Geld, wenn die zwei Partner die letzten fünf Jahre bis zum Tod ohne Unterbruch im Konkubinat gelebt haben. In der Regel gilt das auch für gleichgeschlechtliche Paare (das ist jedoch ebenfalls vom Reglement abhängig).
- Geld gibt es auch, wenn ein Partner den anderen massgeblich unterstützt, also deutlich mehr als die Hälfte zum gemeinsamen Haushalt beigetragen hat. Oder wenn das Paar gemeinsame Kinder hat.

Allerdings fliesst nicht in allen Fällen eine lebenslange Rente. Einige Pensionskassen zahlen - gemäss Reglement - Konkubinatspartnern nur eine beschränkte Geldsumme bar aus.

Übrigens: Seit Januar 2007 können sich gleichgeschlechtliche Paare bei der Pensionkasse als Partner registrieren lassen. Sie werden dann von der Pensionskasse wie Ehepaare behandelt. Hinterbliebene erhalten dann sogar eine Witwen- oder Witwerrente von der AHV - was im «normalen» Konkubinat nie der Fall ist.

Tipps
- Klären Sie mit der Pensionskasse Ihres Partners ab, welche Leistungen sie im Todesfall für Hinterbliebene aus Lebensgemeinschaften vorsieht. Lesen Sie das aktuelle Reglement.
- Fragen Sie, ob die Pensionskasse weitere Bedingungen stellt. Es kann zum Beispiel sein, dass eine formelle Begünstigungserklärung vorliegen muss.

(sj)


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