Ja, denn Sie haben eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosentaggeld nicht erfüllt: die Beitragszeit. Grundsätzlich muss jede Person, die Arbeitslosengeld beziehen will, innerhalb der letzten zwei Jahre während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.



Die Zweijahresfrist wird vom Tag der Anmeldung bei der Gemeinde oder der RAV (Regionale Arbeitsvermittlung) rückwärts gerechnet.



Sie waren von Mitte Mai 2004 bis Ende April 2005 angestellt- es fehlen Ihnen zwei Wochen für die Mindestbeitragsdauer von 12 Monaten. Somit haben Sie diese Voraussetzung für Arbeitslosentaggelder nicht erfüllt. Entscheidend ist nämlich die vom Arbeitgeber bescheinigte Dauer des Arbeitsverhältnisses. Fehlt auch nur ein Tag, besteht kein Anspruch auf Taggeld.



Deshalb könnte es Probleme geben, wenn ein Arbeitgeber den Arbeitsbeginn nicht auf den Ersten, sondern auf den Zweiten oder Dritten des Monats bescheinigt - wenn beispielsweise der 1. ein Samstag und der 2. ein Sonntag ist.



Für die Anspruchsberechtigung könnte dieser Monat dann eventuell verloren gehen.



Sicherheitshalber sollten Angestellte in solchen Fällen den Arbeitgeber bitten, im Arbeitsvertrag den Arbeitsbeginn auf den 1. des Monats zu setzen.



Ein Beitragsmonat umfasst 30 Kalendertage. Damit Personen, die temporär (sporadisch) arbeiten, überhaupt auf 30 Kalendertage kommen, werden die effektiv absolvierten Arbeitstage mit dem Faktor 1,4 zu Kalendertagen umgerechnet.



Auch in solchen Fällen braucht es für den Taggeldanspruch 12 Monate beziehungsweise 360 Tage beitragspflichtige Arbeit.



Keinerlei Rolle für den Anspruch spielt hingegen, wie gross Ihr Pensum war, falls Sie fest angestellt sind. Es reicht bereits aus, wenn Sie nur gerade einen Tag pro Woche (aber das 12 Monate lang!) gearbeitet haben.



Ohne Bedeutung ist übrigens auch, ob der Arbeitgeber, der Ihnen die Beiträge vom Lohn abgezogen hat, diese auch tatsächlich an die zuständige AHV-Ausgleichskasse weitergeleitet hat. Falls Ihnen die Beiträge effektiv vom Lohn abgezogen werden, sind Sie auch versichert.



(en)