Nein. Diese Wertsteigerung fällt ins Eigengut. Zum Eigengut gehört alles, was ein Partner mit in die Ehe bringt, während der Ehe erbt oder geschenkt erhält. Das Eigengut muss bei der Scheidung nicht geteilt werden.

Ins Eigengut fallen auch dessen Wertsteigerungen: Wenn also der Goldpreis  der «Vreneli» im Laufe der Ehejahre steigt oder der Wert von geerbten Immobilien und Aktien zunimmt, fällt dieser Wertzuwachs ebenfalls ins Eigengut. Anders sieht es nur bei Erträgen des Eigenguts aus, also beispielsweise bei Dividenden und Zinsen von geerbten Aktien und Obligationen sowie bei Mieteinnahmen aus ge­erbten Immobilien. Auch wenn solche «Basiswerte» zum Eigengut gehören und auch dort bleiben, ­fallen die Erträge in die ­Errungenschaft.

Die meisten Verheirateten leben unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Damit haben Mann und Frau während der Ehe je ein ­Eigengut und je eine ­Errungenschaft (Details siehe K-Tipp 13/2011). Bei der Scheidung hat jeder Ehegatte Anspruch auf sein Eigengut sowie auf die Hälfte der Errungenschaft des ­anderen.  


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