Ein Taxifahrer wartete mit laufendem Motor vor einem Lichtsignal, das auf Rot stand. Um unter seinem Beifahrersitz etwas hervorzuholen, löste er kurz den Sicherheitsgurt. Als er bei Grün weiterfuhr, war er wieder angegurtet. Dennoch wurde er wegen Nichttragens des Sicherheitsgurts gebüsst.

Zu Recht, sagt das Bundesgericht. Die Gurtentragepflicht gelte gemäss Gesetz «während der Fahrt». Dieser Begriff umfasse auch Stopps vor Lichtsignalanlagen.  

Bundesgericht, Urteil 6B_5/2011 vom 14 .7. 2011