Nein. Grundsätzlich haben Sie nur Anspruch auf einen weiteren Gutschein über den Restbetrag. Es sei denn, das Geschäft ist kulant und zahlt Ihnen das restliche Guthaben in bar aus.

Achtung: Steht auf dem Gutschein ein Verfalldatum, ist der Gutschein nur bis zu diesem Datum gültig. Doch auch wenn ein Verfalldatum fehlt, ist ein Gutschein nicht ewig gültig. Allerdings sind sich die Juristen nicht einig, ob die Verjährungsfrist dann fünf oder zehn Jahre beträgt.