Nein. Wer im Stundenlohn angestellt ist, erhält den Lohn grundsätzlich nur für die tatsächlich geleistete Arbeit.

Fällt die Arbeit wegen eines gesetzlichen Feiertags aus, ist keine Entschädigung geschuldet - ausser es ist im Vertrag so vereinbart. Das ist bei Ihnen offenbar nicht der Fall.

Damit sind Sie gegenüber Angestellten im Monatslohn benachteiligt, die für solche Feiertage keine Lohnkürzungen hinnehmen müssen.

Tipp: Um diese Ungleichbehandlung im Betrieb zu vermeiden, können Angestellte ihren Arbeitgeber bitten, für Stundenlöhner einen vertraglichen Feiertagszuschlag von rund 3 Prozent zu gewähren.

Anders ist es bei Absenzen wegen Krankheit oder Unfall: Dann sind auch Angestellte im Stundenlohn wie alle anderen geschützt. Fehlen Stundenlöhner etwa wegen einer Grippe, haben sie den Lohn trotzdem zugut.

Die Dauer der Lohnfortzahlung richtet sich nach den üblichen Regeln. Sie beträgt im ersten Anstellungsjahr drei Wochen, danach je nach Anstellungsdauer und regionaler Gerichtspraxis «angemessen» länger. Beispiel: Im 9. Dienstjahr endet die Lohnfortzahlungspflicht gemäss Berner und Basler Gerichtspraxis (Berner und Basler Skala) nach 3 Monaten, laut Zürcher Skala nach 15 Wochen.

(st)