Ja. Sie können diese Information beim Stiftungsrat Ihrer Pensionskasse einholen.

Zwar ist dieser Informationsanspruch der Angestellten im Gesetz nicht klar festgehalten. Dort findet sich unter dem Titel «Information der Versicherten» lediglich die Bestimmung, dass die Sammel- und Gemeinschafts- einrichtungen das paritätische Organ informieren müssen, wenn der Arbeitgeber die Beiträge nicht weiterleitet.

Dass die Mitglieder dieses Organs auch die Angestellten informieren müssen, steht nicht explizit im Gesetz. Nach Ansicht des Bundesamts für Sozialversicherungen ist der Sinn des Gesetzes aber klar: Die Mitglieder des Stiftungsrats müssen zwar nicht von sich aus aktiv informieren, aber sie müssen den Angestellten korrekt Auskunft geben, wenn diese nach ausstehenden Beiträgen ihres Betriebs fragen.

Dies ergibt sich auch aus den Erläuterungen, die der Bundesrat bei der Einführung des entsprechenden Artikels abgab. Dort steht: «Weil den Versicherten die Beiträge vom Lohn abgezogen worden sind, haben sie einen Anspruch, zu wissen, ob der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht erfüllt hat.»
Dies gilt sowohl für die Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen - zum Beispiel Pensionskassen der grossen Lebensversicherer, wo viele Betriebe angeschlossen sind - als auch für diejenigen Betriebe, die eine eigene, autonome Pensionskasse haben.

(em)


Buchtipp

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