Ja. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, dem Arbeitnehmer mit jeder Lohnzahlung eine schriftliche Lohnabrechnung zu übergeben. Diese muss alle Zuschläge und Abzüge detailliert aufführen.

Nebst Brutto- und Nettolohn muss die Lohnabrechnung also auch Kinderzulagen, Überstundenentschädigung, Provisionen und Spesen sowie die Sozialabzüge enthalten. Nur so können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer überprüfen, ob der Arbeitgeber beispielsweise die Sozialabzüge korrekt berechnet hat.

Sozialabzüge heisst: Für AHV/IV/EO werden dem Arbeitnehmer derzeit insgesamt 5,05 Prozent vom Bruttolohn abgezogen (AHV 4,2 %, IV 0,7 %, EO 0,15 %). Der Abzug für die Arbeitslosenversicherung ALV beträgt bis zu einem Jahreslohn von 106 800 Franken 1 Prozent. Lohnteile, die diesen Betrag übersteigen, sind bei der ALV beitragsfrei.

Die Beiträge für Pensionskasse, Nichtberufsunfall-Versicherung und Kollektiv-Krankentaggeld sind variabel. Sie hängen vom Beitragssatz der jeweiligen Pensionskasse beziehungsweise vom Prämientarif der Versicherung ab.

Wie wichtig die Lohnabrechnung sein kann, zeigt dieses Beispiel: Es kommt immer wieder vor, dass der Arbeitgeber zwar die AHV-Beiträge vom Lohn abzieht, sie aber nicht an die Ausgleichskasse weiterleitet. Solange der Arbeitnehmer durch die Lohnabrechnung belegen kann, dass er seine Beiträge entrichtet hat, wird sein AHV-Versicherungsanspruch nicht geschmälert. Lohnabrechnungen gehören also auf keinen Fall in den Papierkorb.

(ch)