Nein. In Ihrem Vertrag ist keine vertragliche Mindestarbeitszeit vorgesehen. Deshalb haben Sie auch keinen Anspruch auf einen bestimmten Beschäftigungsumfang mit entsprechender Entlöhnung. Denn bei einem Arbeitsverhältnis auf Abruf erfolgt die Beschäftigung von Fall zu Fall nach Bedarf und ohne Anspruch auf Arbeit.

Grundsätzlich hat man nur Anspruch auf Taggelder, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein festes Pensum vereinbart wurde. Aus Sicht der Arbeitslosenkasse erleiden Sie deshalb keinen Arbeits- und Verdienstausfall.

Allerdings: In ausserordentlichen Fällen entsteht auch bei unregelmässiger Arbeit (auf Abruf) ein Anspruch - aber nur, falls sich die Schwankungen des Arbeitspensums in einem Rahmen von maximal 20 Prozent halten.

Dazu wird zuerst der Monatsdurchschnitt der geleisteten Arbeitsstunden in den letzten 12 Monaten berechnet. Dann kommt es auf folgende Punkte an:
- Differieren die Beschäftigungsschwankungen in den einzelnen Monaten des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Jahr um weniger als 20 Prozent nach unten oder nach oben, entsteht ein Anspruch auf Taggelder.
- Übersteigen die Beschäftigungsschwankungen in nur einem Monat 20 Prozent nach oben oder unten (wie das bei Ihnen der Fall ist), besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Und dies, obwohl Ihnen Beiträge für die Arbeitslosenversicherung vom Lohn abgezogen wurden.

Fazit: Arbeit auf Abruf ist für Arbeitnehmer immer ungünstig.

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