Nein. Zwar soll die gesetzlich vorgesehene Abgangsentschädigung älteren, langjährigen Mitarbeitern eine minimale Altersvorsorge garantieren. Diese Bestimmung hat aber an Bedeutung verloren.

Dies hängt mit der 1985 erfolgten Einführung der obligatorischen Pensionskassenvorsorge zusammen. Der Betrieb darf die Beiträge, die er zu Gunsten des Arbeitnehmers in die Pensionskasse einbezahlt hat, mit einer allfälligen Abgangsentschädigung verrechnen. Weil der vom Arbeitgeber finanzierte Anteil am Pensionskassenguthaben in der Regel höher ist als die Abgangsentschädigung, entfällt diese meist vollständig. Dies ist auch bei Ihnen der Fall.

Die Abgangsentschädigung spielt heute praktisch nur noch für zwei Kategorien von Arbeitnehmern eine Rolle: Zum einen für Kleinverdiener, die dem Pensionskassen-Obligatorium nicht unterstellt sind (Jahreslohn von 19350 Franken oder weniger) oder nur einen sehr kleinen versicherten Lohn haben. Zum anderen für Grossverdiener, und zwar bezüglich der Lohnanteile, die nicht mehr obligatorisch versichert sind (Lohnanteile über 77400 Franken Jahreslohn).

Achtung: Entrichten Arbeitgeber und Arbeitnehmer für Lohnanteile unter 19350 oder über 77400 Franken freiwillig Beiträge an die Pensionskasse (Überobligatorium), kann der Arbeitgeberanteil wiederum von der Entschädigung abgezogen werden.

Grundsätzlich gilt: Damit ein Anspruch auf eine Abgangsentschädigung entsteht, muss der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mindestens 50 Jahre alt sein und mindestens 20 Jahre im gleichen Betrieb gearbeitet haben.

Die Höhe der Entschädigung kann durch eine schriftliche Vereinbarung oder durch den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) festgelegt werden. Sie muss mindestens zwei Monatslöhne betragen. Ist die Höhe nicht bestimmt, legt sie der Richter fest. Er kann zwischen zwei und acht Monatslöhnen zusprechen.

Die Entschädigung kann herabgesetzt oder ganz gestrichen werden,
- falls der Arbeitnehmer den Job selber ohne wichtigen Grund gekündigt hat,
- falls der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis berechtigterweise fristlos gekündigt hat
- oder falls der Arbeitgeber durch die Leistung der Entschädigung in eine Notlage geraten würde.

(ch)